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machte diesen allerdings das Zugeständnis, dass „der Geist¬ 
lichen eigen Ritterschaft, Stat und Communen“, die zur Zeit 
schon länger der „Augsburger Confession Religion“ anhängig 
gewesen seien und öffentlichen Gottesdienst und feste Ordnung 
besässen, „von derselbigen ihrer Religion, Glauben, Kirchen¬ 
gebräuchen und Zerimonien hiefür durch jemand nicht ge¬ 
drungen, sondern dabei unvergewaltigt gelassen werden sollen“; 
aber diese „Ferdinandeische Deklaration“ (ursprünglich 
„Assekuration“) wurde auch nicht in die Urkunde aufgenommen 
und ebensowenig dem Reichskammergericht mitgeteilt. Da sie 
einen Tag vor dem Abschluss des Religionsfriedens erteilt wurde, 
andererseits dieser eine alle Abweichungen ausschliessende Be¬ 
stimmung enthielt, konnte schon deshalb ihre Rechtskraft be¬ 
stritten werden. Eine weitere Einschränkung des ius 
reformandi zu Ungunsten der Protestanten enthielt die Be¬ 
stimmung, dass „in den Reichsstädten, in welchen bisher beide 
Religionen im Gebrauch gewesen sind, sie bleiben und kein Teil 
des andern Religion abthun solle“ (bleibende Folge des Interim). 
In betreff der eingezogenen Kirchengüter wurde bestimmt, 
dass reichsmittelbare, „dero Possession die Geistlichen zur 
Zeit des Passauischen Vertrags (d. h. 2. August 1552) 
oder seithero nit gehabt, in diesen Friedstand mit inbegriffen 
und eingezogen sein“. 
Der paritätische Charakter, den das Reich durch diesen 
Religionsfrieden erhielt, kam auch dadurch zum Ausdruck, dass 
den augsburgischen Konfessionsverwandten die Zulassung zum 
Reichskammergericht gewährleistet wurde. Man verabredete, un¬ 
beschadet der „unbedingten“ und „ewigen“ Gültigkeit und 
Unverbrüchlichkeit des Friedens, den Versuch einer Religions¬ 
vergleichung wieder aufzunehmen. Aber nachdem das Re¬ 
ligionsgespräch in Worms 1557, schon wegen der dogmatischen 
Uneinigkeit der Protestanten selbst, bald abgebrochen worden 
war, kam man nicht mehr darauf zurück. Die Päpste haben 
! den Religionsfrieden, der dem seitherigen Verhältnis zwischen 
Imperium und Sacerdotium und dem universalen Rechtsanspruch 
der katholischen Kirche zuwiderlief, nie formell anerkannt. 
Karls Ausgang. Krieg Spaniens (und Englands) mit 
Frankreich 1556—59. Karl war frühzeitig gealtert und schon 
längst schwer leidend, durch den Gang der deutschen Dinge und 
die endgültige Teilung der habsburgischen Besitzungen war sein 
zäh festgehaltenes Ziel einer universalen Herrschaft und der 
Wiederaufrichtung der kirchlichen Einheit gescheitert, jedoch 
[ war Spanien der mächtigste Staat der christlichen Welt. Seinem 
I Sohne Philipp übertrug er Anfang 1555 Neapel, 25.0k- 
Lehrbuch d. Weltgeschichte. Neue Zeit. 6
	        
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