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Stachträge.
Zu Seite 458:
Nach dem deutsch-französischen Abkommen verzichtet
Deutschland in Marokko darauf, der Ausdehnung des politischen Ein-
flusses Frankreichs auf das Land entgegenzutreten (Landerwerbungen
in Marokko waren von Deutschland nie beabsichtigt gewesen). Frankreich
ist also fortan nicht gehindert, sein Protektorat in Marokko wie früher
in Tunis aufzurichten. Nur mit Spanien, das auf Grund eines früheren
Vertrags mit Frankreich von 1904 seinen Anteil an Marokko beansprucht,
muß sich Frankreich noch verständigen. Dagegen hat Deutschland die ge¬
forderten Garantien für die Gleichberechtigung auf dem Gebiete des
Handels und der Industrie in Marokko erhalten. — Als Entschädigung
für seinen Verzicht auf politischen Einfluß in Marokko erlangte Deutsch¬
land eine Vergrößerung Kameruns. Zwar mußte im Norden Käme-
runs ein Teil des zum Tschadsee reichenden Gebietes, das Zwischenstrom¬
land zwischen Logona und Schari, 12000 qkm groß, an Frankreich
abgetreten werden. Dafür trat Frankreich von seinem Kongogebiet
275000 qkm im Osten und Süden Kameruns an Deutschland ab, so
daß die deutsche Kolonie Kamerun von 498000 qkm auf 761000 an¬
wächst. Entsprechend verkleinert sich der französische Besitz. Von beson-
derer Wichtigkeit ist es, daß Deutschland dadurch einen Zugang zu den
großen Strömen Afrikas, dem Kongo und seinem Nebenflusse, dem
Ubanghi bekommen hat.
Zu Seite 472, 5. a:
Nach dem Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom
31. Mai 1911 führt Elfaß-Lothringen 3 Stimmen, die aber nicht gezahlt
werden, wenn die Präsidialmacht nur durch diese Stimmen tue Mehr¬
heit für sich erlangen oder den Ausschlag geben würde.