Full text: Auszug des Methodenbuches oder der ausführlichen Anweisung, alle in der politischen Verfassung der deutschen Schulen in den kaiserl[ich] königl[ichen] Staaten enthaltenen, den Unterricht und Lehrstand betreffenden Anordnungen zu erfüllen

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spielen, mit den Fuͤßen nicht rauschen, sich auf der 
Bank nicht schwingen, nicht nach Belieben aufstehen, 
oder sitzen u. s. w., damit der Unterricht dabey nicht 
leide. 
7. Eben so wenig duͤrfen sie in der Schule essen, 
zu trinken verlangen, ihre aus Nothdurst mitgebrachte 
Eßwaaren herausnehmen und sehen lassen, vertauschen, 
verhandeln, verschenken; denn dieß stoͤrt nicht nur den 
Unterricht, sondern gibt zugleich Anlaß zum Stehlen, 
Betriegen, und zu mancherley Beschwerden von Seite 
der Ältern. 
8. Aus gleichem Grunde duͤrfen sie auch nichts 
an Buͤchern, Schristen, Arbeits-Materialien beschmie- 
ren, bekritzeln, zerreißen, verderben, u. s. w. die Baͤn— 
ke, Tische, Linealk nicht beschneiden, die Dintenfaͤsser, 
Fenster, Glaͤser und Rahmen, die Mauern u. s. w. nicht 
beschaͤdigen. 
9. Sie sollen beym Unterrichte nichts unter die 
Baͤnke oder Tische sallen lassen, um nicht wegen des 
Nachsuchens oder Aufhebens andere zu stoͤren; auch 
nicht einmahl etwas Unbrauchbares wegwersen, um 
den Stubenboden nicht zu verunreinigen. 
10. Diejenigen, welche zum Buchstabenkennen, 
Buchstabieren, Lefen, Rechnen, Antworten gerusen 
werden, haben aufzustehen, und so lange stehen zu 
bleiben, bis ihnen das Zeichen zum Niedersitzen gege⸗ 
ben wird. 
11. Diejenigen, welche aus der Bank, oder vom 
Tische an die Schultasel, oder an den Schultisch zu 
kommen haben, um da entweder zu rechnen, zu schrei⸗ 
ben, eine Arbeit vorzuweisen, u. s. w. gehen dergestalt 
heraus, und hin und wieder, daß dadurch die uͤbri— 
gen so wenig als moͤglich gestoͤret, und gar nicht be— 
schaͤdiget werden.
	        
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