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spielen, mit den Fuͤßen nicht rauschen, sich auf der
Bank nicht schwingen, nicht nach Belieben aufstehen,
oder sitzen u. s. w., damit der Unterricht dabey nicht
leide.
7. Eben so wenig duͤrfen sie in der Schule essen,
zu trinken verlangen, ihre aus Nothdurst mitgebrachte
Eßwaaren herausnehmen und sehen lassen, vertauschen,
verhandeln, verschenken; denn dieß stoͤrt nicht nur den
Unterricht, sondern gibt zugleich Anlaß zum Stehlen,
Betriegen, und zu mancherley Beschwerden von Seite
der Ältern.
8. Aus gleichem Grunde duͤrfen sie auch nichts
an Buͤchern, Schristen, Arbeits-Materialien beschmie-
ren, bekritzeln, zerreißen, verderben, u. s. w. die Baͤn—
ke, Tische, Linealk nicht beschneiden, die Dintenfaͤsser,
Fenster, Glaͤser und Rahmen, die Mauern u. s. w. nicht
beschaͤdigen.
9. Sie sollen beym Unterrichte nichts unter die
Baͤnke oder Tische sallen lassen, um nicht wegen des
Nachsuchens oder Aufhebens andere zu stoͤren; auch
nicht einmahl etwas Unbrauchbares wegwersen, um
den Stubenboden nicht zu verunreinigen.
10. Diejenigen, welche zum Buchstabenkennen,
Buchstabieren, Lefen, Rechnen, Antworten gerusen
werden, haben aufzustehen, und so lange stehen zu
bleiben, bis ihnen das Zeichen zum Niedersitzen gege⸗
ben wird.
11. Diejenigen, welche aus der Bank, oder vom
Tische an die Schultasel, oder an den Schultisch zu
kommen haben, um da entweder zu rechnen, zu schrei⸗
ben, eine Arbeit vorzuweisen, u. s. w. gehen dergestalt
heraus, und hin und wieder, daß dadurch die uͤbri—
gen so wenig als moͤglich gestoͤret, und gar nicht be—
schaͤdiget werden.