Full text: Österreichische Vaterlandskunde für die oberste Klasse der Mittelschulen

Verfassung und Verwaltung Ungarns. 
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Funftor Abschnitt. 
Verfassung und verwaltung Ungarns. 
Reichstag. In Ungarn ũbt die Gesetzgebung der König gemein- 
schaftlich mit dem Reichstag aus. Der Reichstag setzt sich aus der 
Magnatentafel und dem Abgeordnetenhaus zusammen. Die Mit- 
glieder der Magnatentafel sind teils durch ihr erbliches Recht, teils 
durch ihr Ami oder ihre Wuürde, teils durch königliche Ernennung 
auf Lebenszeit (höchstens 50), teils durch Wahl (darunter drei 
dureh Wahl des kroatischSlawonischen Landtages) zur Mitglied- 
schaft berufen. Das Abgeordnetenhuus besteht aus 453 Mitgliedern, 
und zwar werden voñ dem Gebiet des einstigen Ungarns 413 Ab- 
geordnete nach Wahlbezirken gewäàhlt, wahrend 40 von dem kroa- 
tisch·sSlawonischen Landtag entsendet werden, doch haben letztere 
nur dann Sitz und Stimme im Abgeordnetenhause, wenn dort auch 
Kroatien und Slawonien interessierende Angelegenheiten behandelt 
werden. Der Reichstag wird vom König einberufen, die Dauer der 
Legislaturperiode betràgt, wenn nicht vorzeitig die Auflösung erfolgt, 
fünf Jahre. Im Interesse der unabhangigen Ausübung des Berufes 
wurden gewisse Stellungen mit der Ausübung eines Abgeordneten- 
mandates für unvereinbar erklàrt, und zwar wurde die Fest- 
stellung einer solchen Inkompatibilitãt einem vom Abgeordnetenhaus 
zu wäahlenden Sonderaussschusse übertragen. Die allgemeinen Er- 
fordernisse des attiven Wahlrechtes sind: ungarische Staatsbürger- 
schaft, mànnliches Geschlecht, Alter von mindestens 20 Jahren, Frei- 
heit von väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt; außerdem ist 
aber das Wahlrecht abhangig von einem bestimmten Besitz oder 
Einkommen, doch ist auf Grund des Intelligenzzensus einer Reihe 
von Berufen auch unabhaàngig von Besitz und Einkommen das WVahl- 
recht zuerkannt. Zu Abgeordneten wahlbar sind jene Wahler, welche 
das 24. Lebensjahr vollendet haben, ungarisch können und nicht 
aus irgend einem besonderen Grunde ausgeschlossen sind. 
Kroatisch-slawonischer Landtag. Die inneren Angelegenheiten 
Kroatiens und Slawoniens fallen, soweit die Autonomie anerkannt ist, 
in den Wirkungskreis des kroatisch-Slawonischen Landtages, welcher 
vom König auf fünf Jahre nach Agram einberufen wird. Er besteht 
aus 90 gewahlten Abgeordneten (tatsachlich aus 88, weil Fiume 
nicht wahlt) und höchstens 45 persönlich einberufenen sogenannten 
Virilisten. 
Verwastung. Die politische Verwaltung ruht teils in der Hànden 
königlicher, teils in denen autonomer Behörden; letztere stehen nicht 
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