22 Die Landeshoheit; die Einkünfte; die Steuern und Stände.
beim Tode Waldemar's bereits weit über die Grenzen der ursprünglichen
Mark hinaus. Vom böhmischen Gebirge an, wo die Markgrafen über die
Lausitz herrschten, reichte ihr Arm bis in Pommern und in das heutige Meck¬
lenburg hinein, und während im Westen die Grafschaften Wernigerode und
das Stift Quedlinburg unter ihrer Hoheit standen, ging im Osten ihre Herr¬
schaft bis an die Grenze Polens. Außer deu eigentlich braudenbnrgischen
Landen gehörte ihnen die Ober- und Nieder-Lausitz, ein großer Theil der
Meißener Mark mit den Städten und Landschaften Dresden, Freiberg und
Torgau, die Pfalz Sachsen mit vielen Städten, Bnrgen und Dörfern, die
Mark Laudsberg, die Städte und Landschaften Krossen, Sommerfeld, Sagan
und ein bedeutender Theil von Hiuterpommern.
In diesem ausgedehnten Gebiet waren die brandenburgischeu Fürsten
unabhängiger vom Kaiser und vom deutschen Reich, als die übrigen Reichs-
fürsten. Die deutschen Kaiser hatten in diesen größtenteils den Slaven ent¬
rissenen Ländern den Fürsten vou vornherein eine unbeschränktere Landesho¬
heit, als deu sonstigen deutschen Herzögen und Fürsten gestattet, keine Abgabe
floß aus den brandenburgischeu Landen in die kaiserlichen Kassen, und wäh¬
rend in den ursprüuglich deutscheu Ländern die Gerichtsbarkeit im Namen
des Kaisers und mit der Formel „bei des Kaisers Bann" geübt wurde, ge¬
schah dies in Brandenburg im Namen des Landesfürsten und ,,bei des Mark¬
grafen Hulden". Auch die Erblichkeit der Markgrafen von Brandenburg
wurde niemals in Zweifel gezogen, obwohl sie das Land vom Kaiser zu Lehen
hatten und Erzkämmerer des Reichs waren.
Die Markgrafen waren so die eigentlichen Herren des eroberten Grund
und Bodens, sie waren ferner auch die unumschränkten Kriegsherren, und alle
Freien waren ihnen kriegspflichtig. Als oberste Gerichtsherren aber bestimmten
sie die Art der Gerichtshaltung für Dörfer und Städte; ihre Hoheit übten
sie durch Vögte aus, welche iu Burgen oder Städten inmitten einer größern
Landschaft (Vogtei) ihren Sitz erhielten.
Die Einkünfte der Fürsten bestanden theils in dem Ertrage ihrer
Erbgüter, theils in den Einnahmen von der Gerichtsbarkeit, theils in den so¬
genannten Regalien, d. h. den Bezügen von Wäldern, Bergwerken, Gewässern,
Zöllen, vom Münzrecht, ferner in den Zinsen von Aeckern und Städten. Diese
Einnahmen reichten aber bald nicht hin, um die Kosten der fürstlichen Regie¬
rung und Hofhaltung zu bestreiten, besonders da die zahlreichen Kriege große
Ausgaben verursachten und der Hofstaat der Fürsten, mit Marschällen, Mund¬
schenken, Truchsessen, Kämmerern u. f. w. im Laufe der Zeit immer glänzender
eingerichtet wurde. Um den Geldverlegenheiten abzuhelfen, verkauften die
Fürsten daher nach und nach einzelne jener Gerechtsame nnd Regalien, und
verminderten so ihre Einkünfte für die späteren Zeiten. Indem nun die Ver¬
legenheiten hierdurch immer größer wurden, sahen sich die Markgrafen genö¬
thigt, die Stände (Geistlichkeit, Adel und Städte) um außeror¬
dentliche Beisteuern zu bitten (daher Bede genannt), was besonders bei großen
Kriegsfahrten, bei Gefangennehmnng eines Fürsten, bei der Ausstattung der
fürstlichen Töchter, bei Beschickung der deutschen Reichstage und in ähnlichen
Fällen geschah. Als jedoch die Forderung solcher Beden sehr häufig wiederkehrte,
schien es den Vasallen und Städten besser, eine bestimmte jährliche Abgabe