20 VI. Goldene Bulle Karts IV. 1356
und daß er nicht der Anerkennung, Bestätigung, Ermächtigung ober Zustim¬
mung bes Papstes, bes apostolischen Stuhles ober sonst jemanbes bedarf.
VI. Goldene Bulle Karls IV. 1356.
5eumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 2. Teil.
I. 15. Wir setzen fest unb verordnen, baß ber jeweilige Erzbischof von
Mainz jebent einzelnen seiner TTtitfurfürften ... bie Wahl burch seine Boten
schriftlich lunbtun soll. . .. Diese Schreiben sollen enthalten, baß innerhalb
breier UTonate von bent im Schreiben selbst angegebenen Tage an alle Kur¬
fürsten in Frankfurt ant Main versammelt sein ober ihre rechtmäßigen Bot¬
schafter für biefe Zeit unb biefen Ort mit unbeschränkter vollmacht unb ihren
offenen, mit bem großen Siegel besiegelten Schreiben zur Wahl bes zum
Kaiser zu erhebenben Königs ber Körner entfenben sollen.
II, 1. Tlachbem aber bie Kurfürsten ober ihre Gesandten bie Stabt
Frankfurt betreten haben, sollen sie sogleich am folgenben Gage in ber Frühe
in ber Kirche bes heiligen Bartholomäus... in beutscher Sprache bett IDahIeib
schwören, bett ihnen ber Kurfürst von Mainz vorspricht. 3. Nach Leistung
bes CEibes burch bie Kurfürsten ober Gesanbten sollen sie zur Wahl schreiten
unb nicht eher bie Stabt Frankfurt verlassen, bis bie Majorität ber Welt
unb bem christlichen Volke ein weltliches (Oberhaupt gewählt hat, nämlich
bett König ber Körner, ber zum Kaiser zu erheben ist.
4. Nachbetn aber an selbigem Orte sie selbst ober ihre Majorität bie
Wahl vorgenommen, muß eine solche Wahl gehalten unb geachtet werben,
als wäre sie von allen ohne Widerspruch einmütig vollzogen worben. . . .
Wir bestimmen, baß ber, welcher auf bie vorausgeschickte Weise zum König
ber Körner erwählt worben ist, sogleich nach ber Wahl, bevor er kraft ber
Keichsgeroalt in irgenbtvelchen Angelegenheiten unb Geschäften die Regierung
ausübt, allen einzelnen Kurfürsten . . . alle Privilegien, Urkunden, Rechte,
Freiheiten und Schenkungen, Gewohnheiten und Würden ... durch Brief und
Siegel bestätigen und ihnen nach der Kaiserkrönung all dieses erneuern soll—
IV, 2. ... Der Erzbischof von Mainz und kein andrer soll die Stimmen
seiner Mitkurfürsten zu erfragen haben, einzeln und in folgender Ordnung:
zuerst soll er den Erzbischof von Trier befragen, dem wir die erste Stimme
zugestehen, wie wir es bisher gefunden haben, zweitens den Erzbischof von
(Töln, dem die Ehrenpflicht zusteht, dem römischen König zuerst die Königs¬
krone aufs Haupt zu setzen, drittens den König von Böhmen, der unter den
Laienkurfürsten infolge seiner königlichen Würde von Rechts wegen die erste
Stelle einnimmt, viertens den Pfalzgrafen bei Rhein, fünftens den Herzog
von Sachsen, sechstens den Markgrafen von Brandenburg. ... hierauf sollen
seine Mitkurfürsten ihn ihrerseits befragen, damit er auch feine Absicht kund
tue und ihnen seinen Willen eröffne. — 3. Ferner soll bei der Feier eines
kaiserlichen Hoftages der Markgraf von Brandenburg dem römischen Kaiser
und König das Wasser zum Waschen der Hände darreichen, den ersten Trunk