Full text: Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters (H. 9)

VI. Goldene Bulle Karls IV. 1356 23 
fürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen 
von Brandenburg . . . ausdehnen. (Privileg für Böhmen Kap. VIII.) 
XV. Die verabscheuenswerten und durch die heiligen Gesetze verworfenen 
(Einungen, Versammlungen ober unerlaubten Verbindungen in- und außer¬ 
halb der Stäbte, zwischen Stabt unb Stabt, zwischen Person unb Person ober 
zwischen Person unb Stabt, . . . auch alle Bünbnisverträge . . ., bie Stäbte 
ober Personen, welcher würbe unb welches Stanbes sie seien, untereinanber 
ober mit anbetn ohne Genehmigung unb ohne namentliche Ausnahme ihrer 
Herren .. . bisher geschlossen haben ober in Zukunft zu schließen wagen 
werben, verwerfen, verbammen unb erklären wir für nichtig, ausgenommen 
jene Bünbniffe unb (Einungen, welche Fürsten, Stäbte unb anbere wegen bes 
allgemeinen £anbfriebens miteinanber geschlossen haben. 
XVI. Da einige Bürger unb Untertanen ..bas Joch ber ursprüng¬ 
lichen Untertänigkeit abzuwerfen suchend, sich als Bürger andrer (Bemeinben 
aufnehmen lassen unb, obwohl sie bennoch in ben Gebieten, (Bemeinben, Stäbten 
unb Dörfern ihrer früheren Herren ihren persönlichen Aufenthalt haben, sich 
ber Freiheiten ber (Bemeinben, in bie sie eintreten, zu erfreuen unb von ihnen 
geschützt zu werben verlangen, Leute, bie man in Deutfchlanb gewöhnlich 
Pfahlbürger zu nennen pflegt, ... so bestimmen wir..., baß besagte Bürger 
unb Untertanen ... in Zukunft bie Hechte unb Freiheiten ber (Bemeinben, 
als beren Bürger sie sich unter solchen Betrüge aufnehmen lassen ober bisher 
gelassen haben, in keiner Weife erlangen sollen, es sei benn, baß sie persön¬ 
lich mit ihrer habe in biese (Bemeinben übersiebeln . . . unb ber schulbigen 
Lasten unb stäbtischen Leistungen in ihnen sich unterziehen. 
XXV. IDir bestimmen, baß (bie Kurfürstentümer) in Zukunft ... nicht 
geteilt ober unter irgenbeiner Bebingung zergliebert werben bürfen, . . . 
fonbern baß ber (Erstgeborene in ihnen nachfolgen unb ihm allein Hecht unb 
Herrschaft zustehen soll, es fei benn, baß er geistesgestört, blöbe ober mit 
sonst einem bemerkenswerten Fehler behaftet fein sollte..., in welchem Falle 
ihm bie (Erbfolge verschlossen fein... unb ber Zweitgeborene nachfolgen soll? 
VII. £tus betn Zeitalter der Konziliaren Bewegung. 
V Das Nonstanzer Konzil. 
a) Dekret über bie stutorität eines ökumenischen Konzils. 
6. ctpril 1415. 
ITtirbt, a. a. D. 155. 
Diese heilige Synode von Konstanz erklärt zunächst, daß sie selbst, im 
heiligen Geiste rechtmäßig versammelt, ein allgemeines Konzil bildend und 
die katholische Kirche darstellend, die Gewalt unmittelbar von Christus hat 
und daß ihr ein jeder, welches Standes oder Grades er sei, auch des päpst¬ 
lichen, zu gehorchen gehalten ist in allem, was sich auf den (Blauben, die 
1 vgl. VI, 1.
	        
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