4 II. Friedrich II.
finnigen, Ketzer oder Heiden zum Könige wählten, sollten wir da verpflichtet
sein, einen solchen Menschen zu salben, zu weihen, zu krönen?
II. Friedrich II.
Die Reichsgesetzgebung.
a) Friedrichs II. Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten. 1220.
Mon. Germ. Const. II, 89f.
1. Zum ersten versprechen wir, daß wir von nun an niemals beim
Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß für den Fiskus in Anspruch
nehmen werden? — 2. Heue Zölle oder Münzstätten werden wir in ihren
Territorien ohne ihr Befragen oder gegen ihren willen künftig nicht errichten,
sondern werden die ihren Kirchen verliehenen alten Zölle und Münzrechte
unverbrüchlich und fest halten und schützen 3. Leute, die in irgend¬
einer Form der Dienstbarkeit zu ihnen stehen, werden wir, aus welchem
Grunde auch immer sie sich ihrem Dienste entzogen haben, nicht zu ihrem
Nachteil in unsre Städte aufnehmen. 7. Und weil das weltliche Schwert
eingesetzt ist zum Schutze des geistlichen Schwertes, soll dem Kirchenbann,
wenn die Gebannten in ihm länger als sechs Wochen verharren, unsere steht
folgen, die nicht eher widerrufen werden soll, bis der Kirchenbann zurück¬
genommen ist. 9- Ferner setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen
und Städte, auf kirchlichem Besitze, sei es aus Anlaß der Vogtei, sei es
unter irgendeinem andern Dortvande, errichtet werden, und falls solche
wider willen derer errichtet sind, denen der Grund gehört, kraft könig¬
licher Vollmacht zerstört werden sollen. 10. Ferner verbieten wir in Nach¬
ahmung unsers Großvaters, des Kaisers Friedrich glücklichen Angedenkens,
daß einer unserer Beamten in den Städten dieser Fürsten eine Gerichts¬
barkeit in Zoll, Münze oder andern Sachen beanspruche, außer acht Tage
vor unserm öffentlich angekündigten hoftag und acht Tage nach feiner Be¬
endigung, und auch in diesen Tagen sollen sie in feiner weise übergreifen
in die Gerichtsbarkeit der Fürsten und in die Gewohnheiten der Stadt.
b) Heinrichs (VII.) Privileg zugunsten der Fürsten. 1231.
Bestätigt 1232 durch Friedrich II.
Mon. Germ. Const. II, 212 f.2
1. Zuerst setzen wir fest, daß wir keine neue Burg oder Stadt (Fried¬
rich II.: auf geistlichem Gebiet oder aus Veranlassung der Vogtei) zum Nach¬
teile der Fürsten errichten wollen. 2. Daß neue Märkte die alten in keiner
weise hindern sollen. 3. Daß niemand gezwungen werden soll, wider seinen
1 Dieses Versprechen hat Friedrich II. bereits 1213 in der Goldenen Bulle
von CEger nach dem Beispiele (Dttos IV. 1209 gegeben.
2 (Eine beträchtliche Beschränkung der landesherrlichen (Bemalt nach unten
hin bedeutet die Anerkennung des Rechts der Landesstände durch das gleich¬
zeitige Reichsroeistum: Weder die Fürsten noch andre sollen Gesetze geben oder
neues Recht schaffen dürfen ohne die vorherige Zustimmung der meliores et
maiores terrae (a. a. (D. 420).