Extispices — Fabii. 407
vom Oftrakisrnos kommt sie als gesetzliche Strafe
beim Blutbann oder Gericht über cpovixcZ vor.
Im übrigen hat sie ihre Stelle im politischen
Leben und tritt namentlich bei bürgerlichen Un¬
ruhen häufig ein; in diesem Falle ist sie vielfach
mit Atirnie und Vermögensconfiscation verbunden,
j. Ostrakismos. — In Rom umsaßte exsilium
in der Königszeit und in der republikanischen Pe¬
riode die freiwillige und die gezwungene Verban¬
nung. Eine eigentliche Landesverweisung gab es
ursprünglich nicht, sondern nur einen Bann, aquae
et ignis interdictio, die Untersagung des gemein¬
samen Wassers unb Feuers, wodurch es dem damit
belegten unmöglich gemacht wurde in Rom zu
leben. Dieser Bann wurde sowol gegen eine
Person ausgesprochen, welche sich freiwillig entfernt
hatte und durch den Bann von der Rückkehr ab¬
gehalten wurde (Cic. Caec. 34.), als gegen solche,
welche dnrch den Bann znr Auswanderung ge¬
zwungen wurden; denn wenn der davou Betroffene
in Rom geblieben wäre, so galt er als vogelsrei
und durste von niemand ausgenommen oder ge¬
schützt werden. Mehrere Verbrechen waren mit
diesem von den Comitien, später auch von den
quaestiones perpetuae auszusprechenden Banne
bedroht, wie Majeslätsverbrechen, veneficium, in-
cendium, vis publica it. a., uud der Bestrafte
verlor die Rechte des Bürgers (capitis deminutio
media, f. d.). Jedem Angeklagten stand es frei,
vor seiner Condemnation Rom zu verlassen und
in einem andern Staate Bürgerrecht zu erwerben;
so konnte man sich z. B. zur Zeit, als die oppida
Latina noch souverän waren, nach Xibur, Prä¬
neste u. ct. in ein iustum exsilium begeben. Liv.
26, 3. Cic. de or. 1, 39. Confistation war mit
dieser Strase an sich nicht verbunden, sondern
anfangs wurde Vermögensconfiscation nur bei den
Verbrechen angewendet, welche in der ältesten
Zeit des Staates mit sacratio capitis bedroht
gewesen waren. Das Nähere f. unter Publicatio.
— Gegen das Ende der Republik kam aquae et
ignis interdictio fast nur als Landesverweisung
vor, z. B. bei T. Armins Milo, P. Rutilius Ru-
fus, A. Gabiuius, L. Memmius, T. Munatius
Plauens Burfa u. A. Im 1. und 2. Jahrhundert
der Kaiserzeit ging diese'Strafe in die depor-
tatio über (f. d.), neben welcher sich die mildeste
Art des Exils, die relegatio (s. d.), bildete.
Extispices s. Divinatio, 17.
Extraordinarii s. Legio und Castra, 5.
Extra ordinem hieß im Allgemeinen Alles,
was von dem geltenden Gesetz uni) von dem alten
Herkommen abweicht (im Gegensatz von legitimus
ovdo u. s. w.). speziell 1) cognitio extraordi -
naria, d. h. der neue Civilproceß, welcher von
dem alten ordo abweicht, nnd der neue Criminal-
proceß, s. Process, II. — 2) Crimen extra¬
ord inarium, Verbrechen, welches anßerordent-
lich untersucht uud bestrast wird, weil es in den
früheren Gesetzen nicht verpönt ist. — 3) Pocna
extr aordinar ia it. dgl.
6ixri s. z/ix??.
Exuperantius, Julius, im vierten oder fünften
Jahrhundert n. C., ist Verfasser einer in einer
einzigen Handschrift erhaltenen epitome, einer auf
Sallust beruhenden kurzen und oberflächlichen Dar¬
stellung des ersten Bürgerkrieges, herausgegeben
zuerst'von Sylburg (1588), dann als Anhang
vieler Ausgg. des Sallust, zuletzt von Bursian
(1868).
F.
Fabiänus Papirius, ein römischer Philosoph
zur Zeit des älteren Seneca, ein Mann von ern¬
stem sittlichem Lebenswandel und ausgezeichneter
Beredsamkeit, hielt öffentliche Vorträge über Phi¬
losophie, schrieb (Sen. ep. 100.) philosophische Schrif¬
ten und verfaßte nach Plinius (n. h. 36, 15.) auch
ein naturgeschichtliches Werk (causarum natura-
lium libri). Monographie von Höfig (1852).
Fabii. Die gens Fabia war p'atricisch und
rechnete sich zn den ältesten römischen Geschlechtern,
wahrscheinlich sabinischen Ursprungs, der Sage
nach die Genossen des Remns bei der Feier der
Lnpercalien. Ov. fast. 2, 375 ff. Die Fabier
und die Quintilier, letztere die Genossen des
Romulus, hatten wol die Opfer bei diesem
Feste zu besorgen. Prop. 4, 26. So waren also
die Fabier anfänglich zugleich Priester. Nach Pli¬
nius (n. h. 18, 3.) hatten sie ihren Namen von
faba, Bohne, also bedeutete Fabii so viel als
Bohuenpflanzer; nach Plntarch (Fab. Max. 1.)
und Andern war Fabii aus Fovii oder Fodii ent¬
standen, d. H. Wolfsgrubenjäger. Die bedeutend¬
sten Männer aus diesem Geschlechte sind: 1) Q.
Fabins Vibnlanns, bekleidete im I. 485 v. C.
das Konsulat, besiegte die Volsker und Aequer und
wurde abermals Consnl im I. 482, in welchem
1. er gegen die Vejenter Krieg führte. Liv. 2, 43.
Er fiel 2 Jahre später als Proprätor im Kampfe
gegen die Etrusker. Liv. 2, 46. Dion. Hai. 9, 11.
— 2) Käso Fctbius Vibulauus, des vorigen
Bruder, Quästor 485 v. C., obgleich dem Volke
verhaßt, doch Consnl im I. 484 mit L. Aemilins,
dem er im Kampfe gegen die Volsker Hülfe brachte,
widersetzte sich sowol in diesem Eonsnlate einem
vorgeschlagenen Ackergesetze, als auch in seinem
zweiten (481) einem ähnlichen des Tribunen Spu-
rius Jcilius, und kämpfte glücklich gegen Veji,
obwol ihn seine Leute im Stiche ließen. Im fol¬
genden Jahre entschied er unter dem Befehl seines
Bruders, welcher damals Conful war, eine Schlacht
gegen die Vejenter zu Gunsten der Römer. Liv.
2, 43. 46. Seine menschenfreundliche Behandlung
der Verwundeten gewann ihm und feiner Familie
die Liebe des Volkes, welches bis dahin den Fa¬
biern wegen ihres Widerspruchs gegen die Acker¬
gesetze gegrollt hatte. Liv. 2, 47. Daher wurde
er (479) wiederum zum Consnl erwählt und rieth
nun, obwol vergebens, dem Senat zur Aeckerver-
theilttng. Liv. 2, 48. Daraus führte er glückliche
Kriege mit den Aequern und Vejentem und erhielt
Erlaubniß, mit den männlichen Mitgliedern seines
Geschlechtes die Grenzen gegen Veji zu schützen.