Full text: Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien

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Pythokles — Quaestio perpetua. 
n. C. den kaiserlichen Palast ans dem Palatin 
mit Bildwerken zierten. 
Pytliökles, TlvO-o^-n^g, 1) ein Athener, Vater 
des Phaidros Plat. Phaedr. p. 244. — 2) Sohn 
des Pylhoboros, ein athenischer Redner, makedo¬ 
nisch gesinnt, wurde mit Phokion Hingerichtet. 
Phit. Phoc. 35. 
Python, 1) s. Apollon, 2. — 2) s. Pi¬ 
thon. 
O. 
Quadi, KovüSot, ein snevischer Volksstamm, 
dessen Wohnsitze im südöstl. Deutschland, im Nor¬ 
den der Donau, in einem Theile des Heut. Böh¬ 
mens und Mährens, lagen und der gewöhnlich 
in Verbindung mit beu Markomannen genannt 
wird. Ein Theil von ihnen schloß sich bem ans 
seinem Lande verjagten Marbod an (Tac. ann. 
2, 63.), empfing von den Römern einen eigenen 
König, den Qnaben Vannius, unb stanb mit Rom 
in fveunbschaftlichem Verkehr. Als aber unter 
Marc Aurel im I. 167 n. C. ber große, bis zu 
besseu Tobe bauernbe, Krieg mit ben Markoman¬ 
nen ansbrach, schlossen sie sich biesen wieber an 
unb fügten ben Römern großen Nachtheil zu. 
Doch schloß ber Kaiser später'mit ihnen Friebett, 
vermochte aber ihren Freiheitssinn nicht burch 
Festungen zu bänbigen. Dio Cass. 71, 8. 11. 13. 
20. Noch unter ben spätern Kaisern beunruhigten 
sie Roms Greuzproviuzeu Eutr. 10, 9. Vopisc. 
Aurel. 18. Amm. Marc. 17, 12. 29, 6. Zur 
Zeit bes Theobosius verschwinbet ihr Name gänz¬ 
lich. Sie scheinen ein tüchtiges Reitervolk, viel¬ 
leicht sarmatischer Abkunft, gewesen zu sein. 
Qaadrans s. Münzen, II. 
(jjiiadrlgae s. Wagen. 
(jjuadrigarius s. Claudii, 30. 
C^uadringenti s. Vierhundert. 
Quadruplätor, ein öffentlicher Ankläger, bem 
schon zur Zeit ber Republik der vierte Theil des 
eingezogenen Vermögens nach den Gesetzen zukam; 
diese Belohnung wurde durch die lex Julia de 
maiestate auch unter ben Kaisern beibehalten, 
obschou der davon hergenommene Name gegen 
accusator und delator zurücktrat. Tac. ann. 
4, 20. 
Quaesitor, der von dem Senate oder Volke 
in außerordentlichen Fällen beauftragte Unter- 
suchet einer Crimiualsache. Bei dem langsamen 
und schwierigen Gauge ber gewöhnlichen Volks¬ 
ober Staatsgerichte stellte sich bie Nothweubigkeit 
heraus, Einzelne mit ber Untersuchung eines 
einzelnen Falles zu beauftragen, betten bann für 
gewöhnlich Richter beigegeben würben. Als sich 
bie Erirninalfälle bei bem Verfalle ber Republik 
vielfach mehrten, würben staubige Gerichte (quae- 
fitiones perpetuae, s. b.) eingerichtet, zuerst burch 
bie lex Calpumia (s. Repe tundarum cri¬ 
men), bann namentlich burch Sulla vermehrt; 
aber boch hörte bie Ernennung eines außer¬ 
ordentlichen quaesitor nicht auf; so z. B. würbe 
burch Pompejus eine quaestio de caede Clodii 
gegen Milo bestellt. 
(Quaestio perpetua. Es gab schon früh iit 
Rom außerorbentliche Unterfuchungscornrnisfionen, 
welche statt bes Senats ober bes Volkes in Eri- 
minalsacheu Recht sprachen. Der bamit beauftragte 
Richter hieß quaesitor (a quaerendo), welcher 
Name sowohl für biefe anfjerorbentlichen Fälle, 
als auch für bie regelmäßigen Indices qnaestionis 
gebraucht würbe. Die Schwerfälligkeit ber Volks- 
ltnb Senatsgerichte hatte Veranlassung gegeben, 
für gewisse Fälle einem Consul, Prätor ober auch 
Dictawr bie Untersuchung zu übertragen (quae- 
stioni praeficere; die Untersuchung führen hieß 
quaestionem habere, exercere). Aus diesen 
außerordentlichen Gerichten gingen bie regelmäßi¬ 
gen Kriminalgerichte, quaestiones perpetuae, her¬ 
vor, wenngleich es auch noch nach ber Einführung 
berfelben solche außerordentliche Quästioneit zur 
Schärfung bes Verfahrens gab, s. Quaesitor. 
Die Einführung ber orbentlichen Kriminalgerichte 
(ordo iudiciorum publicorum) erfolgte nicht mit 
einem Mal, fonbern begann im I. 149 v. E. mit 
ber lex Calpurnia repetundarum zn Gunsten ber 
verbünbeten unb untertänigen Volker. Allmäh¬ 
lich entstauben auch für aitbere Verbrechen solche 
stäubige Gerichte uttb Orbnungen; zu Eicero's 
Zeit gab es 8 quaestiones perpetuae: repetun¬ 
darum, maiestatis, peculatus, ambitus, inter 
sicarios, veneficii, de vi, falsi. Ieber Gerichts¬ 
hof hatte einen Vorfitzeuben, welcher entweber 
Prätor ober ein iudex qnaestionis (f. Iudex) 
war. Mit Ausnahme bes praetor nrbanus unb 
peregrinus, welche ihre Civilgerichtsbarkeit weiter 
verwalteten, übernahm nach bem Loose jeber ber 
Prätoren (über ihre Zahl s. b.) eine quaestio, 
wo btefe nicht ausreichten, ein iudex qnaestionis. 
Dem Prätor ober bem iud. quaest. staub eine 
gewisse Anzahl Richter (Geschworne) zur Seite, 
ursprünglich senatorischen Ranges, seit ben Gracchen 
mit Unterbrechungen aus Senatoren, Rittern und 
Schatztribuuen gewählt. ÜBährenb in früherer Zeit 
jebe quaestio ihre befonbere Zahl von Richtern 
gehabt hatte, würben später allgemeine Richter- 
listen aufgesetzt, ans betten bie Richter für bie 
einzelnen Fülle entnommen würben. Die Zahl 
ber Richter scheint in ben verschiebenen Fällen 
(auch wol in ben verschiebenen Zeiten) verschieben 
gewesen zn sein; z. B. kommen in bem Proceß 
bes Milo 51, gegen Piso 75, gegen Elobius 56 
vor. Der Proceß begattn mit ber Bitte (postu- 
latio) bes Anklägers an ben Prätor ober iudex 
qnaestionis, einen Bestimmten anklagen zu bür 
fett (ut liceret nomen deferre), unter mehreren 
Anklägern würbe burch bie divinatio entfchieben. 
Nach erhaltener Erlaubniß, unb wenn ber Ange¬ 
klagte anklagbar war (f. Rens), erfolgte bie no- 
minis delatio in Gegenwart bes Angeklagten, bie 
Stellung ber Frage (interrogatio) an diesen, so 
wie enblich bie Eintragung (nominis receptio) 
von Seilen bes Vorsitzenbeu. Nach biesem Vor¬ 
verfahren folgte ait dem festgesetzten Tage (bie
	        
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