078 Quaestorium —
fectus aeravii über; die Quästoren hatten die
Senatsbeschlüsse zu bewahren und die Aufsicht
über den Straßenbau. Auch wurde ihnen auf¬
getragen, hervorragenden Männern das Todes¬
urtheil zu verkündigen. Tac. ann. 16, 34. Bio
Cass. 58, 4. Die Provinzialquästoren blieben in
deni früheren Verhältnisse zu ihren Proconsulu
als Finanzbeamte bestehen. Die Proprätoren, d. H.
die Verwalter der kaiserlichen Provinzen, hatten
procuratores als Berechner der kaiserlichen Güter
unter sich (s. Procurator). Kleinere Provinzen
des Kaisers wurden sogar von einem bloßen pro-
cnrator verwaltet, und selbst in dem Falle der¬
selbe den höheren Titel praetor (s. Provincia)
führte, mußte er selber das Finanzwesen besor¬
gen, z. B. in Hispania citerior (Tac. ann. 4, 45.).
Wenn aber in den Senatsprovinzen sich die
Amtserhöhung des procurator (s. d. und Pro-
vinciA, 8.) zu einem praetor vernothwendigte,
z. B. in Bithynien (Tac. ann. 1, 74.), so scheint
es, das; demselben nicht ein procurator (der er
selber au sich war, nur mit höherem Titel und
ausgedehnterer Machtbefugnis, sondern ein quae-
stor untergeordnet wurde. — Zugleich aber ent¬
stand eine neue Art, die quaestores Caesaris,
principis (Tac. ann. 16, 27.), vom Kaiser ge¬
wählt , gewissermaßen mit Expectanz auf höhere
Würden, worauf anch der Name candidati prin-
i-ipis deutet. Sie hatten die Verordnungen des
Kaisers im Senat vorzulesen. Suet.Oct.65. Tit. 6.
Aer. 15. Tac. ann. 10, 27. Aus ihnen ging
unter Konstantin der quaestor sacri Palatii her¬
vor, der Reichskanzler, durch dessen Hände die
ganze Gesetzgebung und alle Gesuche gingen. —
Quaestor parricidii hieß in der Königszeit
der über parricidium, sowie über jeden andern
Morb entscheidende Richter, also der älteste Blut¬
richter, so lauge das Volk noch nicht richtete. In
den Zeiten der Republik, wo das Volk richtete,
waren sie besonders Ankläger statt Richter. Später
entstanden daraus die quaestores urbani ober
aerarii.
Quaestorium s. Castra, 3.
({uasillarin, von quasillum, Demin. von qua-
Ins (Wollkörbchen), bie Spinnerin, der bie tägliche
Arbeit, bie sie als Sklavin zn verrichten hatte
(pensnm), VOU der Spinn-Anffeherin (lanipendia)
bei» bt'in geringsten Anlasse schwerer lttib größer
gemacht warb. Cie. Phil. 3, 4, 10. Tibull. 4,
10, 3 Prop. 4, 7, 37.
QuatuorvTri, 1) neben ben duumviri bie höch¬
sten Magistrate in ben Mnnicipien unb Colonieen.
2) eine aus 4 Männern ernannte Wege Com¬
mission (viarum curandarum) in Rom.
Qnerela inofficiosi testamenti war Üblich,
weint ein Testament, in welchem ber Testator
nicht alle biejenigen, bie ihm sehr nahe staube»,
mit einer Erbschaft bebacht hatte, von bett nächsten
Angehörigen angegriffen würbe, inbem sie bett
Eiuwaub erhoben, ber Testator habe leidenschaft¬
lich gehandelt. Plin. pan. 43. Gewöhnlich halte
bas Ceutmuviralgericht bie Sache zu prüfen, unb
bie Klage mußte in bestimmter Frist, später itt
5 Jahren, vorgebracht werden. Plin. ep. 5, l.
Allmählich bildete sich das Recht dahin aus, daß
die vom Testamente Ausgeschlossenen einen Pflicht¬
theil (quarta) forbertt bürsten.
Quios, römische Personification der Rn he,
Quinquennales.
welche an der lavieanischen Straße vor Rom ein
Heiligthum hatte. Li v. 4, 41.
Quinctii s. Quintii.
(Juinctiliänus s. Quintilianus.
Quinctllis s. Jahr, II.
Qnincunx, nEvzcöyxiov, bezeichnet ursprünglich
ein Maß von 5 cyathi und eine Münze von
5 unciae, 5/i2 Pfund (Hör. a. p. 327 ff.), wes¬
halb sie auf ber einen Seite, neben ben Diosku¬
ren zu Pserbe, mit 5 Puncten in solgenber Ge¬
stalt ; • ‘ bezeichnet war. Diese Figur unb ber Name
würbe auf Baumpflanzungen unb auf bie Auf¬
stellung ber römischen Schlachtorbnnng (s. Acies)
übertragen.
Quindecimylri, 1) sacrorum ober sacris
faciundis, s. Divinatio, 15.; — 2) agris
dividundis ober dandis, Commissäre, welche
mit Verlheiluug ber Sanbereten in Folge eines
agrarischen Gesetzes ober bei Abführung einer
Colonie nach einem bestimmten Orte beauftragt
würben.
Quiuquätrus, (-ia) s. Minerva unter Pallas
Athene, 6.
Quinquennales sinb in ben Municipien (Spart.
Hadr. 19.) bie Censoren, wie sie auch in einigen
Stabten genannt wurbeu (Plin. ep. 10, 83. 113.),
bie außer Abhaltung bes Census auch noch bie
Aussicht über bie öffentlichen Gebäube führten
unb ihren Namen von ber alle 5 Jahre wieber-
holten Wahl hatten. Besonbers aber sinb bie
ludi quinquennales hervorzuheben (nsvzciixri-
QLÖ'tg). Schon früh war es bei ben Römern re
ligiöje Sitte, bei bevorstehenben schwierigen Staats-
nnternehmnngen, bei großen Unglücksfällen n. f. w.
außer ben angestellten supplicationes bent Ju¬
piter Spiele zn geloben. Veranlaßt zu solchem
Gelöbniß würben bie betreffenbeit Magistrate (Dic¬
tator, Consul, Prätor) biirch ben Senat (Liv. 5,
19.). Gewöhnlich nennt Livins ludi magni, bie
jeboch nicht zu verwechseln sinb mit ben feststehen
ben ludi Magni, s. b. unter Spiele, vgl. Liv.
1, 35. Der Pontifex Maximus sprach bie Formel,
wie sie Liv. 36, 2. verzeichnet ist, bem Magistra¬
tus vor, hinzugefügt war jebesmal bie Bebingung,
baß 5 Jahre hinburch ber Staat keine Einbuße
er leibe (Liv. 30, 2. 27.). Solche quinquennalia
vota würben im 5. Jahre nach dem Gelöbniß
aus Staatskosten ausgeführt, denn auf eine et
waige Hinweisung auf die im bevorstehenden
Kriege zu erhoffende Beute ließ der Pontif. Max.
sich als eines unsicher» Capitals nicht ein (Liv.
31, 9.). Gelobten Feldherren im Felde für sich
solche Spiele, so wurden auch diese vom Staate
gehalten (Liv. 31, 49.), doch unter Umstänbeit
auch bie Staatsgelber verweigert (Liv. 36, 36.).
Alle solche ludi magni waren nur für einmal
auf bas 5. Jahr gelobt, boch unter besonders
freudigen Verhältnissen erneuerte ber Vorsitzenbe
bic Wiebcrholnng bcrsclbcn nach abermals einem
Lustrum, ja selbst noch zum brüten Male (Liv.
27, 33.). Diese ludi quinquennales waren eine
reiit römische Einrichtung, begrünbet in ber gan¬
zen religiösen Richtung bes Volkscharakters nub
in ber Fünfzahl benjeuigeu Spielen nachgebilbet,
welche Die Censoren nach jebetu Lustrum abzu¬
halten pflegten, unb bie irrtümlich von ben Er
klarern oftmals mit beit bezeichneten ludi quin¬
quennales verwechselt worden sind. Nachdem man