Full text: Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien

078 Quaestorium — 
fectus aeravii über; die Quästoren hatten die 
Senatsbeschlüsse zu bewahren und die Aufsicht 
über den Straßenbau. Auch wurde ihnen auf¬ 
getragen, hervorragenden Männern das Todes¬ 
urtheil zu verkündigen. Tac. ann. 16, 34. Bio 
Cass. 58, 4. Die Provinzialquästoren blieben in 
deni früheren Verhältnisse zu ihren Proconsulu 
als Finanzbeamte bestehen. Die Proprätoren, d. H. 
die Verwalter der kaiserlichen Provinzen, hatten 
procuratores als Berechner der kaiserlichen Güter 
unter sich (s. Procurator). Kleinere Provinzen 
des Kaisers wurden sogar von einem bloßen pro- 
cnrator verwaltet, und selbst in dem Falle der¬ 
selbe den höheren Titel praetor (s. Provincia) 
führte, mußte er selber das Finanzwesen besor¬ 
gen, z. B. in Hispania citerior (Tac. ann. 4, 45.). 
Wenn aber in den Senatsprovinzen sich die 
Amtserhöhung des procurator (s. d. und Pro- 
vinciA, 8.) zu einem praetor vernothwendigte, 
z. B. in Bithynien (Tac. ann. 1, 74.), so scheint 
es, das; demselben nicht ein procurator (der er 
selber au sich war, nur mit höherem Titel und 
ausgedehnterer Machtbefugnis, sondern ein quae- 
stor untergeordnet wurde. — Zugleich aber ent¬ 
stand eine neue Art, die quaestores Caesaris, 
principis (Tac. ann. 16, 27.), vom Kaiser ge¬ 
wählt , gewissermaßen mit Expectanz auf höhere 
Würden, worauf anch der Name candidati prin- 
i-ipis deutet. Sie hatten die Verordnungen des 
Kaisers im Senat vorzulesen. Suet.Oct.65. Tit. 6. 
Aer. 15. Tac. ann. 10, 27. Aus ihnen ging 
unter Konstantin der quaestor sacri Palatii her¬ 
vor, der Reichskanzler, durch dessen Hände die 
ganze Gesetzgebung und alle Gesuche gingen. — 
Quaestor parricidii hieß in der Königszeit 
der über parricidium, sowie über jeden andern 
Morb entscheidende Richter, also der älteste Blut¬ 
richter, so lauge das Volk noch nicht richtete. In 
den Zeiten der Republik, wo das Volk richtete, 
waren sie besonders Ankläger statt Richter. Später 
entstanden daraus die quaestores urbani ober 
aerarii. 
Quaestorium s. Castra, 3. 
({uasillarin, von quasillum, Demin. von qua- 
Ins (Wollkörbchen), bie Spinnerin, der bie tägliche 
Arbeit, bie sie als Sklavin zn verrichten hatte 
(pensnm), VOU der Spinn-Anffeherin (lanipendia) 
bei» bt'in geringsten Anlasse schwerer lttib größer 
gemacht warb. Cie. Phil. 3, 4, 10. Tibull. 4, 
10, 3 Prop. 4, 7, 37. 
QuatuorvTri, 1) neben ben duumviri bie höch¬ 
sten Magistrate in ben Mnnicipien unb Colonieen. 
2) eine aus 4 Männern ernannte Wege Com¬ 
mission (viarum curandarum) in Rom. 
Qnerela inofficiosi testamenti war Üblich, 
weint ein Testament, in welchem ber Testator 
nicht alle biejenigen, bie ihm sehr nahe staube», 
mit einer Erbschaft bebacht hatte, von bett nächsten 
Angehörigen angegriffen würbe, inbem sie bett 
Eiuwaub erhoben, ber Testator habe leidenschaft¬ 
lich gehandelt. Plin. pan. 43. Gewöhnlich halte 
bas Ceutmuviralgericht bie Sache zu prüfen, unb 
bie Klage mußte in bestimmter Frist, später itt 
5 Jahren, vorgebracht werden. Plin. ep. 5, l. 
Allmählich bildete sich das Recht dahin aus, daß 
die vom Testamente Ausgeschlossenen einen Pflicht¬ 
theil (quarta) forbertt bürsten. 
Quios, römische Personification der Rn he, 
Quinquennales. 
welche an der lavieanischen Straße vor Rom ein 
Heiligthum hatte. Li v. 4, 41. 
Quinctii s. Quintii. 
(Juinctiliänus s. Quintilianus. 
Quinctllis s. Jahr, II. 
Qnincunx, nEvzcöyxiov, bezeichnet ursprünglich 
ein Maß von 5 cyathi und eine Münze von 
5 unciae, 5/i2 Pfund (Hör. a. p. 327 ff.), wes¬ 
halb sie auf ber einen Seite, neben ben Diosku¬ 
ren zu Pserbe, mit 5 Puncten in solgenber Ge¬ 
stalt ; • ‘ bezeichnet war. Diese Figur unb ber Name 
würbe auf Baumpflanzungen unb auf bie Auf¬ 
stellung ber römischen Schlachtorbnnng (s. Acies) 
übertragen. 
Quindecimylri, 1) sacrorum ober sacris 
faciundis, s. Divinatio, 15.; — 2) agris 
dividundis ober dandis, Commissäre, welche 
mit Verlheiluug ber Sanbereten in Folge eines 
agrarischen Gesetzes ober bei Abführung einer 
Colonie nach einem bestimmten Orte beauftragt 
würben. 
Quiuquätrus, (-ia) s. Minerva unter Pallas 
Athene, 6. 
Quinquennales sinb in ben Municipien (Spart. 
Hadr. 19.) bie Censoren, wie sie auch in einigen 
Stabten genannt wurbeu (Plin. ep. 10, 83. 113.), 
bie außer Abhaltung bes Census auch noch bie 
Aussicht über bie öffentlichen Gebäube führten 
unb ihren Namen von ber alle 5 Jahre wieber- 
holten Wahl hatten. Besonbers aber sinb bie 
ludi quinquennales hervorzuheben (nsvzciixri- 
QLÖ'tg). Schon früh war es bei ben Römern re 
ligiöje Sitte, bei bevorstehenben schwierigen Staats- 
nnternehmnngen, bei großen Unglücksfällen n. f. w. 
außer ben angestellten supplicationes bent Ju¬ 
piter Spiele zn geloben. Veranlaßt zu solchem 
Gelöbniß würben bie betreffenbeit Magistrate (Dic¬ 
tator, Consul, Prätor) biirch ben Senat (Liv. 5, 
19.). Gewöhnlich nennt Livins ludi magni, bie 
jeboch nicht zu verwechseln sinb mit ben feststehen 
ben ludi Magni, s. b. unter Spiele, vgl. Liv. 
1, 35. Der Pontifex Maximus sprach bie Formel, 
wie sie Liv. 36, 2. verzeichnet ist, bem Magistra¬ 
tus vor, hinzugefügt war jebesmal bie Bebingung, 
baß 5 Jahre hinburch ber Staat keine Einbuße 
er leibe (Liv. 30, 2. 27.). Solche quinquennalia 
vota würben im 5. Jahre nach dem Gelöbniß 
aus Staatskosten ausgeführt, denn auf eine et 
waige Hinweisung auf die im bevorstehenden 
Kriege zu erhoffende Beute ließ der Pontif. Max. 
sich als eines unsicher» Capitals nicht ein (Liv. 
31, 9.). Gelobten Feldherren im Felde für sich 
solche Spiele, so wurden auch diese vom Staate 
gehalten (Liv. 31, 49.), doch unter Umstänbeit 
auch bie Staatsgelber verweigert (Liv. 36, 36.). 
Alle solche ludi magni waren nur für einmal 
auf bas 5. Jahr gelobt, boch unter besonders 
freudigen Verhältnissen erneuerte ber Vorsitzenbe 
bic Wiebcrholnng bcrsclbcn nach abermals einem 
Lustrum, ja selbst noch zum brüten Male (Liv. 
27, 33.). Diese ludi quinquennales waren eine 
reiit römische Einrichtung, begrünbet in ber gan¬ 
zen religiösen Richtung bes Volkscharakters nub 
in ber Fünfzahl benjeuigeu Spielen nachgebilbet, 
welche Die Censoren nach jebetu Lustrum abzu¬ 
halten pflegten, unb bie irrtümlich von ben Er 
klarern oftmals mit beit bezeichneten ludi quin¬ 
quennales verwechselt worden sind. Nachdem man
	        
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