Full text: Die Lande Braunschweig und Hannover

des neueren Adels und der Stände. 
145 
hinzugefügt werden. Mag wirklich, wie die Sage berichtet, die erste 
Kirche und das sich daran schließende erste Stift in dichtem Walde ge- 
gründet worden sein, oder war, wie es wahrscheinlicher ist, die Stelle 
schon etwas bewohnt, jedenfalls war längere Zeit hindurch Hildesheim 
nur ein offenes Dorf, in welchem Hörige des Stiftes wohnten, welche 
dessen Felder bebaueten, Hülfe bei der Ausführung von Kirchenbauten 
leisteten und bei dem Herzuströmen von Gläubigen zu den Kirchen- 
festen auch einige Gelegenheit zum Handelsbetriebe fanden. Erst 
Bischos Bernward (ums Jahr 1000) ummauerte den aufblühenden 
Ort, nachdem schon früher der Domplatz eine besondere Befestigung 
erhalten hatte. Ein bischöflicher Vogt war auch hier der Vorstand im 
Gerichte. Im Jahre 1249 erhielten die Bürger die Ermächtigung, 
für die Festungswerke der Stadt zu sorgen, die Thore der Stadt zu 
öffnen und zu schließen; aber erst im Jahre 1449 ging die Stadtvogtei 
ein. Nur an einzelnen Stellen der Stadt bewahrte der Bischof sein 
Gerichtsrecht. So namentlich aus der s. g. Freiheit, der Umgebung 
des Domes und des Stiftes zum heiligen Kreuze, welche somit gewisser- 
maßen eine Stadt in der Stadt bildete. Auch die Klosterhöfe hatten 
bis zur Zeit der Reformation ihre Vogtstätten auf ihrem Grund und 
Boden. Im übrigen war die Waltung der städtischen Obrigkeit so gut 
wie unabhängig von dem Bischöfe. Allerdings huldigte man dem- 
selben; aber das war mehr eine bloße Respekt-Bezeugung, da der 
Huldigung jedesmal des Bischoses Bestätigung aller Privilegien und 
Freiheiten der Stadt voraus ging. Und so hat sich in Hildesheim 
dies Verhältnis bis zum Jahre 1802, als das Bisthum als weltliches 
Fürstenthum sein Ende fand und die Herrfchaft an Preußen überging, 
erhalten. 
Verloren aus solche Weise die Landesherren in den Städten 
mehr und mehr an Einfluß und Bedeutung, so erhielten sie sich 
dieselben, wenn neben der alten Ansiedelung Vorörter entstanden, 
in welchen sie ihre fürstlichen Rechte in größerem Umfange Hand- 
haben konnten. Ebenso wenn neben der Stadt eine zweite Stadt 
gegründet wurde, wie noch seit 1645 durch die Erweiterung der 
Festungswerke neben der Altstadt Hannover die Neustadt, deren 
Bürger an dem städtischen Vermögen (Holznutzung, Weide u. dgl.) 
keinen Antheil hatten, unter herrschaftlichem Gerichte standen, ja 
nicht einmal das Patronat über die Kirche besaßen. Im Jahre 
1714 wurde der Ort zu einer Stadt erklärt und ihm das Recht er- 
theilt, einen Abgeordneten in die Landschaft zu schicken. Erst 1824 
wurden beide Städte zu einer einzigen vereinigt. 
An anderen Orten gelang es aber den Landesherren nicht, 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.