22 Ungar. Pragmat. Sanktion. — Denkschriften Maria Theresias
huldreichst bestätigten verbrieften und anderen vorhin besprochenen Frei¬
heiten und Prärogativen der Stände des Königreiches Ungarn und der da.
mit verbundenen Länder, Reiche und Provinzen, in Gemäßheit der vorhin
zitierten Artikel, in aller Zukunft bei Gelegenheit der Krönung eingehalten
werden soll;
(§11) und sie behalten sich erst für den Fall des gänzlichen flusfterbens
gedachten Geschlechtes1 das ererbte, uralte, genehmigte und anerkannte Vor¬
recht der Stände in bezug auf die Wahl und die Krönung ihrer Könige vor.
(Hrt. III.) . . . Se. geheiligte k. u. k. Majestät bestätigt hiermit huldvoll
alle sowohl verbrieften, als auch anderen Rechte, Freiheiten und Privilegien,
Immunitäten, Prärogative, bereits geschaffene Gesetze und anerkannte Ge¬
wohnheiten (in Gemäßheit des I. und II. Gesetzartikels des jetzigen Reichs¬
tages, die im Sinne des I. II. und III. Artikels vom Jahre 1715 und der
ebendaselbst enthaltenen (Eidesformel zu verstehen sind), und wird dieselben
beobachten.
(§ 1.) Huf gleiche weise werden Allerhöchst deren Nachfolger, die ge¬
setzmäßig zu krönenden Könige Ungarns und der damit verbundenen Neben¬
länder, die Stände des Königreiches und der Nebenländer bei eben den¬
selben Vorrechten und benannten Immunitäten und Gesetzen unversehrt er¬
halten.
(§ 2.) Hlldies wird außerdem Se. geheiligte k. u. k. Majestät durch die
Seinigen (per Suos) ohne Rücksicht auf ihren Stand, Rang und ihre Stellung
aufrechthalten lassen.
III. Don 1740-1790.
1- ctus: 3wei Denkschriften der Kaiserin Maria Theresia.
her. v. ft. Beer im flrchio f. österr. Gesch. Bd. 47 (Wien 1871) S. 284—354.
(II. Rbt. S. 294 f.) Mißbräuche, welche bey der österr. Regierung unter
meinen vorfahren nach und nach eingeschlichen. . . . hierbei) werde was
weniges von meinen vorfahren melden: Diese haben aus grosser Pietät
viel und zwar die meisten dameralGütter und Einkommen geschenket,
welches zu selber Zeit zu Unterstützung der Religion und zu Hufnehmung
der Geistlichkeit wohl hat geschehen können: Da aber Gott uns jetzund in
denen Teutschen Lrblanden so gesegnet, dass so wohl die Latholische Religion
die florifanteste, als die Geistlichkeit genugsam und wohl funbiret ist, so
fallet dieses Principium hinweg: Und wäre nicht allein nicht löblich, son¬
dern hielte es vielmehr für sträfflich, wann an die Geistlichkeit mehrers
gegeben und abgetretten würde,- weilen einerseits sie solches nicht bebürffen,
andererseits aber jenes, so felbte besitzen, Ieiber! nicht so anwenben, wie
sie sollten unb anbet) bas publicum sehr bebrucken: Dann kein dloster in
bem Schränken ber Stiftung verbleibet unb viele Müssigänger angenommen
1 „praedicti sexus“, d. H. des weiblichen Geschlechtes des Hauses (Österreich.