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Ständevertreter. Jeder unbescholtene Preuße, der sein 24. Lebensjahr- 
vollendet hat, im Vollbesitze seiner bürgerlichen Rechte ist und keine 
Armenunterstützung bezieht, wird als Urwähler in die Wählerliste ein¬ 
getragen. Die Urwähler werden nach den Staatssteuern, die sie ent¬ 
richten, in drei Klassen geteilt. Jede Abteilung wählt besonders ihre 
eigenen Wahlmänner. Diese wählen dann die Abgeordneten öffentlich. 
Zum Abgeordneten kann jeder unbescholtene Preuße gewählt werden, der das 
30. Lebensjahr vollendet hat. Die Abgeordneten erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Tagegelder. Die Sitzungen beider Häuser 
sind öffentlich. Die Mitglieder stimmen nach ihrer freien Überzeugung 
und können sür ihre Abstimmung nicht zur Rechenschaft gezogen werden. 
Beschlußfähig ist das Haus, wenn die Mehrheit anwesend ist. 
Die Rechte der Preußen sind ebenfalls genau geregelt. Alle 
Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte giebt es nicht 
mehr. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, jodaß jemand nur nach 
Maßgabe der Gesetze verhaftet werden kann. Die Wohnung ist unver¬ 
letzlich, sodaß die Polizei nicht willkürlich in dieselbe eindringen darf. 
Das Eigentum ist uuerletzlich, sodaß dasselbe nicht ohne richterliches Er¬ 
kenntnis weggenommen werden darf. Die Glaubens- und Gewissens¬ 
freiheit wird gewährleistet. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort. 
Schrift und Druck seine Meinung frei zu äußern. Das Briefgeheimnis 
ist unverletzlich. Jeder Preuße hat Anspruch auf die Bildung, welche 
die Volksschule gewährt. Jeder Preuße ist wehrpflichtig. 
e. Die vollziehende Gewalt steht dem Könige allein zu. Die 
Verwaltungsbehörden sind teils Staats-, teils Gemeindebehörden. 
Die oberste Staatsbehörde ist das Staatsministerium. Dieses besteht 
aus folgenden Abteilungen: 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten leitet 
die Gesandtschaften und nimmt überhaupt alles wahr, was Preußens 
Stellung zu den andern Staaten anbetrifft. 
Das Finanzministerium verwaltet die Einnahmen und Ausgaben 
des Staates und stellt den Haushaltplan des Staates zusammen. 
Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinalangelegenheiten leitet das Kirchen-, Schul- und 
Gesundheitswesen. 
Das Ministerium für Handel und Gewerbe sucht diese Er¬ 
werbszweige zu fördern. 
Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten verwaltet das 
Berg-, Hütten- und Saliuenwefen, die Staatseisenbahnen und das Bau¬ 
wesen und führt die Aufsicht über sämtliche Privatbahnen. 
Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten sucht sowohl den königlichen als auch den bürgerlichen Acker- 
und Waldbau zu fördern. 
Das Justizministerium pflegt das gesamte Rechtswesen.
	        
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