Von den Niederlanden. i€i
Erklärung der vierten Warte von
den Niederlanden.
§. I.
Sjfuf dieser Charte werden die XVII. Hie#
derländiscche Provinzen, sonst schlecht«
bin die l^lrederlande (FranMch1e Pais bas,
lateinisch Belgium C Germania inferior) ge¬
nannt , samt dem Herzogthnm Bouillon vor-
bestellet.
i. Es haben diese Provintzen den Namen der Nie,
Derlanve, weilen sie etwas niedriger als Teutsch--
land liegen: daher sie auch gegen die See hier
und da mit flarcken Dämmen verwahret sind, da¬
mit dieselbe nicht einbrechen möge.
3. Das Zeichen der rechten Lage dieser Charte ge¬
ben die vier Namen oriens, occidens &c. welche
unten und oben und zu beyden Seiten bemerktet
sind.
§. 2. Die Grentzen von den Niederlanden
sind diese:
i. Gegen Morgen oder unten flössen sie an Teutsch-
land.
r Gegen Mittag an Franckreich und Lothringen.
Gegen Abenv oder zur lincken auch an Franck¬
reich.
4. Gegen Norden oder oben an das teutsche Meer
oder die Nord - See; davon oben ein grosser Meer¬
busen , die Süver - See ( Sinus Außrinus ) genant,
ins Land hinein gehet.
Die sämtlichen Niederländischen Pro,
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