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Die Gesetze
getragen sein. Auf Antrag des Hypothekargläubigers
wird das überschuldete Grundstück durch den Richter
im Zwangsversteigerungs- oder sogenannten Sub-
hastationsverfahren öffentlich verkauft.
Familien- Im Familien recht sind zunächst die Rechts-
—_Verhältnisse der Ehegatten bestimmt. Seit dem Ge-
v 6^ 75 über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung wird in Deutschland die Ehe vor
dem staatlich bestellten Standesbeamten geschlossen.
Der Ehemann muß mindestens 20, die Ehefrau min¬
destens 16 Jahre alt sein; bis zum 25. Jahre bedarf
jedoch der Sohn, bis zum 24. die Tochter der Ge¬
nehmigung des Vaters oder, wenn dieser verstorben
ist, der Mutter und des etwa bestellten Vormundes.
Zwischen gewissen nahen Verwandten ist die Ehe ver¬
boten; die Witwe darf eine neue Ehe nicht vor Ab¬
lauf von 10 Monaten eingehen. Der Standesbeamte
erläßt zunächst durch öffentlichen Aushang das Auf¬
gebot. Kommen keine Ehehindernisse zu seiner Kenntnis,
so erklärt er in Gegenwart von zwei Zeugen die Ver¬
lobten, nachdem sie dieFrage, ob siedieEhe miteinander
eingehen wollen, bejaht haben, „nunmehr kraft des Ge¬
setzes für rechtmäßig verbundne Eheleute" und trägt
die Ehe in das Heiratsregister ein. (Die Geburten
beurkundet der Standesbeamte zu einem besondern
Geburts-, die Todesfälle zum Sterberegister.)
Die Ehe kann, wenn wesentliche Formen der
Eheschließung verletzt oder wesentliche Ehehindernisse
übersehen worden sind, für ungiltig erklärt, sie kann
auch aus wichtigen Gründen, z. B. wegen Ehebruchs,
durch richterliches Urteil getrennt oder geschieden
werden.
Es ist natürlich, daß infolge der engen ehelichen
Lebensgemeinschaft auch die Vermögensrechte der
beiden Ehegatten mit einander in nahe Beziehungen
treten. Diese Beziehungen, das eheliche Güterrecht,