VI. Das deutsche Reich von Rudolf v. Habsbura
bis Maximilian I.
§ 40.
Aas Interregnum.
Nach dem Tode Wilhelms v. Holland führten noch einige Fürsten
den deutschen Königstitel.
In Wirklichkeit herrschte in Deutschland Anarchie:
Faustrecht, Fehde- und Raubritterwesen.
Das Reich war zu völliger politischer Bedeutungslosigkeit herab-
gesunken.
Verluste: a. Burgund — schließt sich an Frankreich an.
b. Österreich — kommt an Ottokar v. Böhmen.
Besondere Gestaltungen in dieser Zeit:
1. Die westfälischen Fehmgerichte.
Ursachen: a. Die fürstlichen Hofgerichte urteilten parteiisch.
b. Den Mächtigen erreichte nicht der Arm der Gerechtigkeit.
Deshalb griff das Volk zur Selbsthilfe und erweckte wieder die
altgermamschen Volksgerichte.
Sie stellten sich allein unter den Kaiser und wurden die höchsten
kaiserlichen Gerichte.
Im XV. Jh. waren die Fehmgerichte der oberste Gerichtshof der
deutschen Nation.
Der Freigraf richtete mit den Freischöffen über todeswürdige Ver-
brechen.
Der Freistuhl von Dortmund blieb der angesehenste. (Fehmliude.)
Wenn drei Freischöffen zusammen waren, hatten sie das Recht und
die Pflicht, das Urteil zu vollstrecken.
Allmähliche Entartung: Urteile aus Eigennutz.
Im XVI. Jh. hörten die „heimlichen Gerichte" allmählich auf.
Ursachen: Der ewige Landfriede, das Reichskammergericht, Er-
starknng der Fürstenmacht und Entstehen geordneterer
Zustände in den einzelnen Fürstentümern.
2. Einungen.
Ursache: Im Mittelalter hatte jeder Mensch nur die Rechte seines
Standes, jeder Stand nur die, welche er Mächtigeren
gegenüber verteidigen konnte.
Deshalb bilden sich Schutz- und Trutzbündnisse der ver-
schiedenen Stände.
.Zweck: a. Schutz gegen äußere Feinde, den Kaiser und Reich nicht
gewähren konnten.
b. Schutz gegen Vergewaltigung durch Mächtigere.