Full text: Besonderer Theil (2)

Die deutschen Bundesstaaten. Die Verfassung. 103 
6. Die schönen Künste erfreuen sich einer sorgsamen Pflege; der 
Kunstsinn ist seit alten Zeiten im deutschen Volk verbreitet. Deutschland hat 
auch in der Dichtkunst und Tonkunst, in der Malerei, Bildhauerei und Bau¬ 
kunst die größten Meister aufzuweisen. Es gibt eine Menge öffentlicher In¬ 
stitute zur Belebung des Kunstsinnes, zur Bildung und Läuterung des Ge¬ 
schmacks, zur Würdigung und Belohnung der Kunstleistungen. 4) 
§. 34. 
Pie Verfassung. 
1. Durch die Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die Wiener Schlu߬ 
akte vom 15. Mai 1820 spublicirt am 8. Juni 1820] ist die natiowale 
und politische Einheit Deutschlands in der Verbindung seiner sou¬ 
veränen Fürsten und freien Städte völkerrechtlich ausgesprochen, anerkannt 
und gewährleistet worden. 
2. Nach jenen Grundgesetzen vereinigen sich die 34 monarchischen und die 
4 republikanischen Staaten zu einem Bunde, welcher der deutscheBund heißt. 
Er ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souveränen Fürsten und freien 
Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im 
Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der inneren und äußeren Si¬ 
cherheit Deutschlands. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Ge¬ 
meinschaft selbstständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen 
gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten, in seinen äußern Ver¬ 
hältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht. Der 
Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der 
Austritt aus diesem Vereine keinem Mitgliede desselben freistehen. Die Auf- 
- nähme neuer Mitglieder in den Bund kann nur Statt haben, wenn die Ge¬ 
sammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen verein¬ 
bar und dem Vortheile des Ganzen angemessen findet. Die freiwillige Ab¬ 
tretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränitätsrechte kann ohne 
Zustimmung der Gesammtheit nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen. 
3. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch die Bundesver¬ 
sammlung besorgt. Sie ist aus den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundes¬ 
glieder gebildet und hat in Frankfurt a. M. ihren Sitz. Oesterreich hat bei 
der Bundesversammlung den Vorsitz. 
4. In der Bundesversammlung führen alle Glieder des Bundes durch 
ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen. Im engern 
Rathe sind nur den größeren und mächtigeren Bundesgenossen selbstständige 
oder Virilstimmen, den kleineren dagegen blos gruppenweis selbstständige oder 
Kuriatstimmen verliehen, welche erst durch ein gemeinschaftliches Votum meh¬ 
rerer Bundesgenossen die Bedeutung einer Virilstimme erlangen. *) 
4) 1. Kunstakademien: in Wien, Berlin, Düsseldorf und München. 
2. Maler- und Zeichenschulen: zu Berlin, Düsseldorf, München, Nürn¬ 
berg und Kassel. 
3. Gemäldesammlungen, Bildergallerien und Antiken samm¬ 
lungein zu Wien, Berlin, Breslau, Köln, Düsseldorf, München, Augsburg, Dres¬ 
den, Kassel, Güttingen, Frankfurt, Stuttgart u. a. a. O. 
4. Conservatorien für Musik: zu Wien, Prag, Berlin, Leipzig und 
München. 
0 Die 17 Stimmen des engern Ausschusses. 
1. Oesterreich . . führt 1 Stimme. i> 2. Preußen . . führt 1 Stimme.
	        
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