Full text: Der deutsche Kinderfreund

2S6 Don d. Rechten «. Pflichten ter Unterthanen 
XII. 
Von den Rechten und Pflichten der Unter¬ 
thanen in wohleingerichteten 
Staaten. 
Kinder find, so lange fie In dem Hanse Ihrer Eltern 
leben, diesen Gehorsam schuldig, d. h. sie dürfen nicht 
thun, was ihnen gut dünkt, oder in den Ginn kommt, 
sondern sie müssen thun, was ihre Eltern wollen, und 
was diese ihnen befehlen oder gebieten. Wenn sie aber 
erwachsen sind, und eine Kunst, oder ein Handwerk, 
oder eine Wissenschaft erlernt haben, wodurch sie sich 
ihren Unterhalt erwerben können, so gehören sie nicht 
mehr bloß zur häuslichen, sondern auch zur bürger¬ 
lichen Gesellschaft, und müssen, als Mitglieder 
derselben, den Gesetzen gehorchen, welche in ihrem Da- 
terlande gelten; diese Gesetze heißen Landesgesetze, 
weil sie nicht für einige Menschen, sondern für alle 
Einwohner de- ganzen Landes gemacht find, und weit 
sie von ihnen allen befolgt werden sollen, damit Ord¬ 
nung, Ruhe und Sicherheit in dem Lande herrsche. 
Es gab nicht immer so viel Menschen auf der Er¬ 
de, als fetzt, und die Menschen lebten auch ehemals 
nicht in Städten, Dörfern und Ländern gesellschaftlich 
beieinander, sondern wohnten zerstreut, in schlechte« 
Hütten. Damals gehorchten die Mitglieder einer Fa¬ 
milie dem Hausvater, und es gab keine Könige, keine 
Fürsten und Obrigkeiten unter den Menschen; keiner 
war mehr als der andere, denn alle bauten das Feld, 
hüteten ihr Vieh, und nährten sich von den Früchten 
des Feldes, und von der Milch ihrer Heerden. Nach 
und nach vermehrten sich aber die Bewohner der Er-
	        
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