3. Periode, 1273—1517. I. Deutschland. 143
Sohn Maximilians I., heiratete Johanna, die Tochter Ferdi¬
nands des Katholischen von Aragonien und Jsabellas von Ka¬
stilien (§ 73, 1). Karl I., Philipps ältester Sohn, wurde Kö¬
nig von Spanien. Philipps übrige Kinder, Ferdinand und
Maria, vermählten sich mit Anna und Ludwig II. den Kin¬
dern des Königs Wladislaw (VII.) von Böhmen und Ungarn
wodurch später diese beiden Königreiche an Österreich kamen.
§ 71.
C. Innere Verhältnisse Deutschlands.
s ^citC>tte die kaiserliche Macht gegenüber
den standen des Reichs immer mehr abgenommen. Die Kur¬
fürsten suchten bei jeder Kaiserwahl durch Wahlverträge ihre
eigene Unabhängigkeit zu befestigen. Nicht minder strebten auch
die übrigen Reichsstände nach Selbständigkeit in ihrem Länder¬
gebiete. Seit Maximilian I. hatten die Reichstage, auf denen
nun außer den geistlichen und weltlichen Fürsten oder ihren
Abgeordneten auch Vertreter der Reichsstädte und der Reichs¬
ritterschaft erschienen thatsächlich die Reichsgewalt in den Hän-
ken Reichstagen beruhte die Einheit des Reiches und
nicht mehr tote früher auf der Person des Kaisers
Immer größer wurde die Zahl der Landesherren, vor¬
nehmlich dadurch, daß man größere Territorien bei der Erbtet*
lung unter mehrere Erbberechtigte verteilte. Wie die Reichs-
t ? Kaisers beschränkten, so strebten hinwieder
gegenüber den Fürsten thre Landstände, d. i. die nicht reichs-
wfr /e ff9en und Geistlichen, nach Unabhängig*
rett und bewtlltgten daher neue Steuern in der Regel nur gegen
jÄJfS Rechte. Bei der großen Zahl der Reichs-
R ri ? 6eMche und 100 weltliche) hatte besonders der ge-
tpohttltch tu den Landständen nicht vertretene Bauernstand
sa6f Unlr -F fsagen- ^ele Bauern begaben sich
daher als sog. Pfahlbürger unter den Schutz der Städte.
Die territorial g er ich te der einzelnen Landesherren
waren meistens von dessen Willkür abhängig. Da man deshalb
SU", Recht gelangen konnte, so nahm die
Eubung des Faustrechtes und damit Roheit und Gewalt-
thattgkett immer mehr überhand.
Die Fem-Gerichte (von althochdeutsch veme, Strafe Ge¬
richt) etrt Überrest ber altgermanischen Volksgerichte Westfalens
nnm % r ^ Jahrhundert ihre Wirksamkeit säst über
6^ Deutschland aus. Anfangs war die heilige Feme ein
öffentliches Gericht unter einem Freigrafen als Vorsitzenden