fullscreen: Grundriß der Weltgeschichte

3. Periode, 1273—1517. I. Deutschland. 143 
Sohn Maximilians I., heiratete Johanna, die Tochter Ferdi¬ 
nands des Katholischen von Aragonien und Jsabellas von Ka¬ 
stilien (§ 73, 1). Karl I., Philipps ältester Sohn, wurde Kö¬ 
nig von Spanien. Philipps übrige Kinder, Ferdinand und 
Maria, vermählten sich mit Anna und Ludwig II. den Kin¬ 
dern des Königs Wladislaw (VII.) von Böhmen und Ungarn 
wodurch später diese beiden Königreiche an Österreich kamen. 
§ 71. 
C. Innere Verhältnisse Deutschlands. 
s ^citC>tte die kaiserliche Macht gegenüber 
den standen des Reichs immer mehr abgenommen. Die Kur¬ 
fürsten suchten bei jeder Kaiserwahl durch Wahlverträge ihre 
eigene Unabhängigkeit zu befestigen. Nicht minder strebten auch 
die übrigen Reichsstände nach Selbständigkeit in ihrem Länder¬ 
gebiete. Seit Maximilian I. hatten die Reichstage, auf denen 
nun außer den geistlichen und weltlichen Fürsten oder ihren 
Abgeordneten auch Vertreter der Reichsstädte und der Reichs¬ 
ritterschaft erschienen thatsächlich die Reichsgewalt in den Hän- 
ken Reichstagen beruhte die Einheit des Reiches und 
nicht mehr tote früher auf der Person des Kaisers 
Immer größer wurde die Zahl der Landesherren, vor¬ 
nehmlich dadurch, daß man größere Territorien bei der Erbtet* 
lung unter mehrere Erbberechtigte verteilte. Wie die Reichs- 
t ? Kaisers beschränkten, so strebten hinwieder 
gegenüber den Fürsten thre Landstände, d. i. die nicht reichs- 
wfr /e ff9en und Geistlichen, nach Unabhängig* 
rett und bewtlltgten daher neue Steuern in der Regel nur gegen 
jÄJfS Rechte. Bei der großen Zahl der Reichs- 
R ri ? 6eMche und 100 weltliche) hatte besonders der ge- 
tpohttltch tu den Landständen nicht vertretene Bauernstand 
sa6f Unlr -F fsagen- ^ele Bauern begaben sich 
daher als sog. Pfahlbürger unter den Schutz der Städte. 
Die territorial g er ich te der einzelnen Landesherren 
waren meistens von dessen Willkür abhängig. Da man deshalb 
SU", Recht gelangen konnte, so nahm die 
Eubung des Faustrechtes und damit Roheit und Gewalt- 
thattgkett immer mehr überhand. 
Die Fem-Gerichte (von althochdeutsch veme, Strafe Ge¬ 
richt) etrt Überrest ber altgermanischen Volksgerichte Westfalens 
nnm % r ^ Jahrhundert ihre Wirksamkeit säst über 
6^ Deutschland aus. Anfangs war die heilige Feme ein 
öffentliches Gericht unter einem Freigrafen als Vorsitzenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.