Full text: Der deutsche Kinderfreund

252 XIV. Lieder und Gesänge. 
nicht gehört, und mit dem, was ihnen anvertraut ist, 
gut und haushälterisch umgehen, und es eben so gut 
bewahren, als ob eS ihr Eigenthum wäre. — Die Herr¬ 
schaften sind dagegen schuldig, ihrem Gesinde den aus¬ 
bedungenen Lohn zur bestimmten Zeit zu bezahlen, und 
ihm hinreichende Kost zu geben. Auch müssen sie dem 
Gesinde allen den Schaden ersetzen, welchen es bei Ver¬ 
richtung seiner Dienste erlitten hat. Die Herrschaft kann 
das Gesinde nicht vor Ablauf der Dienstzeit fortschicken, 
ausgenommen in dem Falle, wenn es gänzlich ungeschickt, 
faul, untreu undlicderlich ist. Dagegen darf auch das 
Gesinde, bei Gefängnißstrafe, nicht eher, als nach Ab¬ 
lauf der Dienstzeit aus dem Dienste treten, es sey denn, 
daß ihm die Herrschaft den Lohn nicht ordentlich be¬ 
zahlte, cs mißhandelte, und unerlaubte Handlungen von 
ihm verlangte. — Herrschaften sind verbunden, den ab¬ 
ziehenden Dienstboten ein Zeugniß (Attest) über ihr Ver¬ 
halten im Dienste auszustellen, welches diese ihrer neuen 
Herrschaft vorzeigen müssen, weil sie ohne ein solches 
Zeugniß nicht gemiethet werden dürfen. — Aus dem 
Dienste getretenes Gesinde muß sich sogleich wieder ver¬ 
mischen; oder wenn cs dazu keine Gelegenheit finden 
sollte, sich deshalb sogleich bei der Obrigkeit melden. Wer 
sich an zwei Herrschaften für eine und dieselbe Zeit vcr- 
miethet, muß für diese Betrügerei Gefängnißstrafe leiden, 
und dann zu der Herrschaft ziehen, an welche er sich 
zuerst vcrmicthet Ham. 
XIV. 
Lieder und Gesänge. 
1. M o r g e n l i e d. ^ 
1 ^0?ein erst Gefühl sey Preis und Dank, erhebe Gott, o 
Seele! Der Herr Hort meinen Lobgesang, lobstng' ihm, mei¬ 
ne Seele! 
. 2. , Mich selbst zn schützen ohne Macht, lag ich, und schlief 
im Frieden. Wer schafft die Sicherheit der.Nacht, und Ruhe 
für die Müden?
	        
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