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Schuldschein (auf unbestimmte Zeit mit ZtnS). 
Herr Johann Retter, Postwirth in 83., hat mir heute dreihundert und fünf und 
zwanzig Gulden baar geliehen. Ich mache mich verbindlich, dieses Kapital nach Wechsel» 
fettiger, vierteljähriger Aufkündigung richtig zurückzuzahlen, und während der Gcnußzcit 
jährlich mit vier vom Hundert zu verzinsen. 
G— den — 18— Georg Kuhn, Webermeister. 
Schuldschein (mit Bürgschaft). 
Von Herrn Franz Baumann dahier habe ich heute Einhundert Gulden in 
Kroncnthalern entlehnt. Ich werde ihm diese Summe nach drei Monaten in der nämlichen 
Münzsortc, in der ich sie erhalten, wieder zurückbezahlen. 
K— den — 18— 
Joseph Sailer, Schreiner. 
Bürgschaft. 
Für Herrn Joseph Sailer dahier trete ich, im Falle er die im obigen Scheine ange¬ 
gebene Schuld von 100 fl. nicht zur rechten Zeit abträgt, als Selbstschuldncr ein mit Ver¬ 
pfändung meiner Güter. 
K— den — 18— Anton Kolb, Ockonom. 
Obligation. 
Herr Joseph Stichler, Gastwirth in O., hat mir heute 600 fl. (sechshundert Gulden) 
baar geliehen. Ich verspreche, ihm diese Summe nach vorhergegangener halbjähriger Auf¬ 
kündigung zurückzuzahlen und jährlich mit 4'/, % zu verzinsen. Um meinen Hrn. Gläubiger 
sicher zu stellen, verpfände ich ihm meinen gerichtlich auf 640 fl. geschätzten Gras- und 
Obstgarten. 
M— den — 18— 
Joseph Sanier, Söldner. 
Tilgun gSschetn. 
Der TilgungSschcin (AmortisationSschctn) ist die schriftliche Versicherung eines Gläubigers, 
daß der vom Schuldner ausgestellte, aber verloren gegangene Schuldschein, im Falle er wieder 
gefunden werden sollte, nicht mehr giltig sei. 
Tilgungsschein. 
Unterzeichneter bestätigt hiemit, daß Herr A. Schneider, Tapezierer dahier, die zweihundert 
Gulden (200 fl.), welche er mir schuldig war, nebst den treffenden Zinsen heute baar zurück¬ 
bezahlt habe. Da der Schuldschein, den er mir am 1. Mat 18— ausstellte, verloren ging, 
so erkläre ich hiemit denselben, falls er mir wieder zum Vorschein kommen sollte, für ungtltig. 
I— am — 18— 
Anton Meer, als Zeuge. Ignaz Bürzle, Gastgeber. 
Quittungen. 
Eine Quittung ist eine schriftliche Bescheinigung, daß eine Schuldforderung bezahlt, 
oder ein gewisser Betrag an Geld und Geldeswerth erfolgt sei.' Sie muß enthalten: 1) die 
genaue Angabe der getilgten Schuld oder der geleisteten Zahlung; 2) die Benennung dessen, 
der die Zahlung geleistet hat; 3) die Sache, wofür bezahlt worden ist; 4) die Bescheinigung 
dcö Empfanges, Ort und Datum; 5) die Namcnsuntcrschrift des Empfängers. 
Quittung. 
Den Empfang von 40 fl. (vierzig Gulden) JahreSzinS von 800 fl. Kapital, welchen 
Ignaz Stückle von hier heute entrichtet hat, bescheinigt 
L— den — 18— Julius Karpf, Gutbesitzcr.
	        
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