des Reiches noch 2.8 Mill. Shaven sin Preußen, Posen und Sachsen,)
280. 000 Franzosen und Wallonen, 140. 000 Dänen und gegen 600.000
Inden.
Die Deutschen scheiden sich nach den zwei Hanptformen ihrer Sprache
n Niederdentsche und Oberdeutsche. Die Grenze zwischen beiden lässt sich etwa
iber folgende Orte ziehen: Aachen, Boun, Kassel, Goslar, Dessau, Guben, Lissa. Zu
den niederdeutschen Dialecten gehört das Friesische (an der unteren Ems) und
das Plattdentsche (Miedersächsische) im übrigen Niederdeutschland.
Die wichtigsten oberdeutschen Dialecte sind: a) der alemannische oder
schwäbische im Elsass, im südlichen Baden, im oberen Neckargebiete (bis Wimpfen)
und im oberen Theile des Donaugebietes bis zum Lech; be der baierische im sud—
tichen Baiern: e) der fränkische in der Rheinpfalz, im rheinischen Schiefergebirge
das Sauerland ausgenommen), in Hessen und im nördlichen Baiern; d) der ober—
ächsische oder thüringische in Thüringen und im Harze, an der mittleren Elbe
und Oder.
Religion. Die Mehrzahl der Bevölkerung — über 28 Mill. —
hekennt sich zur protestantischen Religion; zur katholischen
Religion bekennen sich über 16 Millionen.
Im Norden überwiegt der Protestantismus, im Süden — doch nicht in dem—
ielben Maße — der Katholicismus: weitaus vorherrichend ist dieser in Rheinpreußen,
Baden und Baiern.
Geistige Cultur. In Bezug auf das (niedere und höhere) Unter—
richtswesen und die dadurch bedingte allgemeine Volksbildung nimmt
das deutsche Volk unter allen Völkern der Erde den ersten Platz ein.
In Bezug auf die „schönen Künste“ sind die Deutschen besonders in
der Musik die führende Nation; ebenio in dem Betriebe der meisten
Wissenschaften.
Verfassnug. Das seit dem 18. Jänner 1871 bestehende neue
„Dentsche Reich“ ist ein aus 25 Staaten und einem „Reichslande“
Elsass-Lothringen) bestehender Bundesstaat, dessen Oberhaupt als
„deutscher Kaiser“ der jeweilige König von Preußen (aus dem
Hause Hohenzollerm) ist.
Von den 25 deutschen Staaten sind 4 Königreiche, 6 Großherzogthümer,
5 Herzogthümer, 7 Fürstenthümer und 3 Freistädte. Hiezu kommt noch das „Reichs-
land“ Eisass-Lothringen. Die Gesammtheit der das Teutsche Reich bildenden Staaten
iabt das Recht der Gesetzgebung über das Militärwesen einschließlich der Kriegs—
marine, das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, die Zoll- und Handelsangelegen⸗
heiten und das Münz-, Maß- und Gewichtswesen. Fur die Ausübung dieses Gesetz—
gebungsrechtes bestehen: 1. Der Reichstag lin Berlin,, bestehend aus den von dem
Volke gewählten Abgeordneten, einer auf je 100.000 E.; 2. der Bundesrath,
bestehend aus 58 Bevollmächtigten der Regierungen der einzelnen Staaten. — Den
Oberbefehl über das deutsche Heer und die deuntiche Flotte führt der deutsche Kaiser;
er repräsentiert auch das gesammte Reich durch seine Geiandten bei den auswärtigen
Staaten.