Die Verhältnisse der Militärpersonen 
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Offizieren des Armeekorps, fönst aus dem gesamten Offizierskorps 
des betreffenden Regiments, selbständigen Bataillons oder Landwehr¬ 
bezirks. 
Dem erwähnten Ehrenrat müssen die Offiziere auch von allen 
Ehrenhändeln, in die sie verwickelt werden, Anzeige machen; er hat 
die Aufgabe, solche Streitigkeiten, wenn möglich, beizulegen und auf 
diese Weife Zweikämpfe (Duelle) zu verhindern. 
3. Für alle Militärpersonen (ausgenommen die Militärbeam- 1361 
tert) ruht das aktive (nicht aber das passive) Wahlrecht zum 
Reichs- und zum Landtag. Auch die Teilnahme an politi¬ 
schen Vereinen und Versammlungen ist den Militär¬ 
personen untersagt, weil alle politischen Umtriebe vom Heer und von 
der Marine ferngehalten werden sollen. 
Zur Verheiratung bedürfen Militärpersonen der Geneh¬ 
migung ihrer Vorgesetzten. . 
Hinsichtlich der Besteuerung genießen die Militärpörsonen 1362 
Vorzüge. Das Militäreinkommen der Personen des Unterofsiziers- 
und Gemeinenstandes, sowie für den Fall der Mobilmachung das 
Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres sind bei 
Erhebung der Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Diese Be¬ 
stimmung hat für Bayern, wo die Gemeindeumlagen in Form von 
Zuschlügen zur Staatssteuer erhoben werden, die weitere Folge, daß 
insoweit auch die Pflicht zur Entrichtung der Umlagen entfällt. Da¬ 
gegen gilt die in der Mehrzahl der deutschen Staaten eingeführte 
Gemeindeabgabenbesreiung des Einkommens der aktiven Offiziere 
und der Militärbeamten im Ossiziersrang in Bayern nicht. 
4. Die Pensionen und sonstigen Versorgungen der Militär- '363 
Personen sind durch besondere Reichsgesetze, insbesondere durch das 
Ossizierspensionsgesetz, das Mannschaftsversorgungsgesetz und das 
Militärhinterbliebenengesetz geregelt. 
Die Osfizierspensionen werden nach ähnlichen Grundsätzen be¬ 
rechnet wie die Pensionen der Reichsbeamten (s. Nr. 116). Offiziere 
und Mannschaften, welche durch den Krieg invalide geworden sind, 
erhalten zu der regelmäßigen Pension eine Kriegszulage und im 
Falle einer Verstümmelung oder sonstigen besonders schweren Ver¬ 
letzung eine weitere besondere Zulage. 
Zur Bestreitung der durch den deutsch-französischen Krieg stark 1364 
angewachsenen Pensionslasten wurde aus Mitteln der französischen 
Kriegsentschädigung ein Reich sinvalidensonds von ur¬ 
sprünglich 187 Millionen Talern gebildet, welcher von einer beson¬ 
deren Reichsbehörde verwaltet wird. Er ist im Laufe der Jahre be¬ 
reits erheblich zusammengeschmolzen.
	        
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