Bauwesen, Wege- und Wasserrecht 
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ansprucht werden; zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung, 
der Förderung der Teichwirtschaft, für Stau- und Triebwerks¬ 
anlagen kann unter Umständen der Eigentümer eines fremden 
Grundstücks gezwungen werden, die Zuleitung oder die Ableitung 
von Wasser über sein Grundstück, z. B. durch eine Röhrenleitung, zu 
dulden u. a. 
8. Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde wird ein Wasser- -275 
b u ch geführt. Dieses ist dazu bestimmt, über die Rechtsverhältnisse 
der Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an 
öffentlichen und Privatgewässern, der Anlagen zur Zuführung von 
Flüssigkeiten in solche Gewässer und der Bewässerungs- und Entwäs¬ 
serungsanlagen Auskunft zu geben. Die Einsicht in die Wasser¬ 
bücher und ihre Beilagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Inter¬ 
esse hieran hat; unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung 
von Auszügen gefordert werden. 
9. Zur Handhabung der Aussicht über die Benutzung und die 1276 
Instandhaltung der Gewässer wird eine regelmäßig wiederkehrende 
technische Besichtigung der Gewässer vorgenommen, die Wasser 
schau. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau 
Beauftragten die Besichtigung der Anlagen und der Grundstiicke 
zu gestatten und die erforderliche Auskunft zu erteilen. 
e. Die Binnenschiffahrt. 
1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt 1277 
(Fluß- und Kanalschisfahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine 
große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz 
und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich 
billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann 
eine Reihe von Lastschisfen auf- oder abwärts schleppen, von denen 
jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug saßt. 
In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr 1278 
gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist¬ 
lichen und weltlichen Fürsten sowie auch die Städte von ihr erhoben. 
Erst aus dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse 
für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf¬ 
gehoben. Sonstige Schisfahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver¬ 
fassung nur für die Beniitzung von Verkehrsanstalten erhoben wer¬ 
den und die gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten 
nicht übersteigen. 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 
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