Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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XVII. 
Der Geschäftsmann 
als Gemeinde- und Staatsbürger. 
Die Emilie. 
Das Haus, in dem das Kind mit seinen Eltern wvhnt, ist das 
Elternhaus; der Kreis, in dem es mit seinen Eltern und Geschwistern 
in innigster Gemeinschaft lebt, ist die Familie. Alle Glieder der 
Familie umschlingt das Band der Liebe: Elternliebe sorgt für das 
Wohlergehen der Kinder; Kindesliebe erfreut die Eltern durch Ehr¬ 
erbietung, Gehorsam, Fleiß und Treue. 
Gründung der Familie. Die Familie wird gegründet durch 
die Eheschließung, d. i. durch die Verbindung von Mann und Frau 
zu inniger, dauernder Lebensgemeinschaft. Der Eheschließung geht 
nach der herrschenden Sitte in unserem Vaterland das Verlöbnis 
voraus. Durch die Verlobung geben sich die Verlobten oder Braut¬ 
leute das gegenseitige Versprechen, die Ehe miteinander eingehen zu 
wollen. Die Eheschließung erfolgt vor einem Standesbeamten in 
Gegenwart zweier Zeugen. Die feierliche Handlung, durch die ein 
Ehebund geschlossen wird, wird Trauung genannt. Der Trauung 
muß innerhalb der letzten 6 Monate das Aufgebot der beiden 
Verlobten vorausgegangen sein. Dieses muß 14 Tage öffentlich 
„ausgehängt" haben und zwar in jedem Orte, wo die Verlobten 
sich während des letzten halben Jahres dauernd aushielten. Nach 
Ablauf dieser vierzehntägigen Bekanntmachnngsfrist kann erst die 
Trauung erfolgen. In Gegenwart der beiden Zeugen richtet der 
Standesbeamte an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage: 
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Diese antworten mit 
„Ja", und darauf erklärt der Standesbeamte, daß sie kraft des 
Bürgerlichen Gesetzbuches rechtmäßig verbundene Ehe¬ 
leute sind. 
Nach erfolgter Eintragung in das Heiratsregister und nach der 
von den Ehegatten und Zeugen vollzogenen Unterschrift des Ehe¬ 
protokolls ist die Ehe vor dem Gesetze rechtsgültig. Die Ehe¬ 
frau führt nun den Familiennamen ihres Mannes. (Christliche 
Eheleute lassen sich nach der standesamtlichen Trauung auch noch 
kirchlich trauen.)
	        
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