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XVII.
Der Geschäftsmann
als Gemeinde- und Staatsbürger.
Die Emilie.
Das Haus, in dem das Kind mit seinen Eltern wvhnt, ist das
Elternhaus; der Kreis, in dem es mit seinen Eltern und Geschwistern
in innigster Gemeinschaft lebt, ist die Familie. Alle Glieder der
Familie umschlingt das Band der Liebe: Elternliebe sorgt für das
Wohlergehen der Kinder; Kindesliebe erfreut die Eltern durch Ehr¬
erbietung, Gehorsam, Fleiß und Treue.
Gründung der Familie. Die Familie wird gegründet durch
die Eheschließung, d. i. durch die Verbindung von Mann und Frau
zu inniger, dauernder Lebensgemeinschaft. Der Eheschließung geht
nach der herrschenden Sitte in unserem Vaterland das Verlöbnis
voraus. Durch die Verlobung geben sich die Verlobten oder Braut¬
leute das gegenseitige Versprechen, die Ehe miteinander eingehen zu
wollen. Die Eheschließung erfolgt vor einem Standesbeamten in
Gegenwart zweier Zeugen. Die feierliche Handlung, durch die ein
Ehebund geschlossen wird, wird Trauung genannt. Der Trauung
muß innerhalb der letzten 6 Monate das Aufgebot der beiden
Verlobten vorausgegangen sein. Dieses muß 14 Tage öffentlich
„ausgehängt" haben und zwar in jedem Orte, wo die Verlobten
sich während des letzten halben Jahres dauernd aushielten. Nach
Ablauf dieser vierzehntägigen Bekanntmachnngsfrist kann erst die
Trauung erfolgen. In Gegenwart der beiden Zeugen richtet der
Standesbeamte an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage:
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Diese antworten mit
„Ja", und darauf erklärt der Standesbeamte, daß sie kraft des
Bürgerlichen Gesetzbuches rechtmäßig verbundene Ehe¬
leute sind.
Nach erfolgter Eintragung in das Heiratsregister und nach der
von den Ehegatten und Zeugen vollzogenen Unterschrift des Ehe¬
protokolls ist die Ehe vor dem Gesetze rechtsgültig. Die Ehe¬
frau führt nun den Familiennamen ihres Mannes. (Christliche
Eheleute lassen sich nach der standesamtlichen Trauung auch noch
kirchlich trauen.)