Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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klage beilegt. Dem Beklagten wird die Klage vom Gerichte zu¬ 
gestellt und ihm gleichzeitig eine Frist gegeben, in der er dem Gericht 
mitteilen soll, was er aus die Klage zu erwidern habe. Ist diese 
Frist verstrichen, dann entscheidet das Gericht, ob die Sache zur 
Hauptverhandlung kommt oder nicht. 
Gegen eine Privatklage kann der Angeklagte Widerklage erheben, 
wenn er auch beleidigt oder verletzt wurde. 
Sowohl Klage als auch Widerklage können zurückgenommen 
werden, wenn das Urteil noch nicht verkündet wurde. 
XIX. 
Einiges aus dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche. 
Verjährung von Forderungen. 
Jeder Gläubiger ist berechtigt, von seinem Schuldner Begleichung 
seiner Forderung zu verlangen; auf Antrag gewährt ihm das Gericht 
seine Hilfe, die Forderung beizutreiben. Wird aber dieses Recht 
innerhalb einer bestimmten Frist nicht gebraucht, so hat der Gläubiger 
keinen Anspruch mehr darauf, und der Schuldner kann nicht mehr 
gezwungen werden, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Man sagt, 
die Forderung ist verjährt. Zahlt der Schuldner trotzdem, so ist er 
nicht berechtigt, den Betrag später wieder zurückzufordern, vielleicht 
mit dem Hinweise darauf, er habe nicht gewußt, daß schon Verjährung 
eingetreten sei. 
Die Verjährungsfrist dauert 30 Jahre, jedoch ist das nur eine 
Regel mit sehr vielen Ausnahmen. Eine ganze Reihe Forderungen 
aus Geschäften, die jeden Tag vorkommen, verjähren schon nach 
2 Jahren, z. B. Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker 
und Kunstgewerbetreibenden für Lieferung von Waren und Aus¬ 
führung von Arbeiten, der Gastwirte, Bäcker, Konditoren für Speisen 
und Getränke, der Lehrherren für Lehrgeld, der gewerblichen Arbeiter- 
für rückständigen Lohn, der Ärzte für ihre Bemühungen usw. Wenn 
aber die Waren und Arbeiten für den Geschäftsbetrieb (Gewerbe¬ 
betrieb) geliefert wurden, so tritt die Verjährung der Forderung 
erst nach 4 Jahren ein. 
Bei Kapitalzinfen, Miete, Pacht, Rente und Unterhaltungs- 
beiträgen (z. B. für Eltern), also bei regelmäßig wiederkehrenden 
Zahlungen, verjähren die Ansprüche erst nach 4 Jahren.
	        
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