140
klage beilegt. Dem Beklagten wird die Klage vom Gerichte zu¬
gestellt und ihm gleichzeitig eine Frist gegeben, in der er dem Gericht
mitteilen soll, was er aus die Klage zu erwidern habe. Ist diese
Frist verstrichen, dann entscheidet das Gericht, ob die Sache zur
Hauptverhandlung kommt oder nicht.
Gegen eine Privatklage kann der Angeklagte Widerklage erheben,
wenn er auch beleidigt oder verletzt wurde.
Sowohl Klage als auch Widerklage können zurückgenommen
werden, wenn das Urteil noch nicht verkündet wurde.
XIX.
Einiges aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuche.
Verjährung von Forderungen.
Jeder Gläubiger ist berechtigt, von seinem Schuldner Begleichung
seiner Forderung zu verlangen; auf Antrag gewährt ihm das Gericht
seine Hilfe, die Forderung beizutreiben. Wird aber dieses Recht
innerhalb einer bestimmten Frist nicht gebraucht, so hat der Gläubiger
keinen Anspruch mehr darauf, und der Schuldner kann nicht mehr
gezwungen werden, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Man sagt,
die Forderung ist verjährt. Zahlt der Schuldner trotzdem, so ist er
nicht berechtigt, den Betrag später wieder zurückzufordern, vielleicht
mit dem Hinweise darauf, er habe nicht gewußt, daß schon Verjährung
eingetreten sei.
Die Verjährungsfrist dauert 30 Jahre, jedoch ist das nur eine
Regel mit sehr vielen Ausnahmen. Eine ganze Reihe Forderungen
aus Geschäften, die jeden Tag vorkommen, verjähren schon nach
2 Jahren, z. B. Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker
und Kunstgewerbetreibenden für Lieferung von Waren und Aus¬
führung von Arbeiten, der Gastwirte, Bäcker, Konditoren für Speisen
und Getränke, der Lehrherren für Lehrgeld, der gewerblichen Arbeiter-
für rückständigen Lohn, der Ärzte für ihre Bemühungen usw. Wenn
aber die Waren und Arbeiten für den Geschäftsbetrieb (Gewerbe¬
betrieb) geliefert wurden, so tritt die Verjährung der Forderung
erst nach 4 Jahren ein.
Bei Kapitalzinfen, Miete, Pacht, Rente und Unterhaltungs-
beiträgen (z. B. für Eltern), also bei regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen, verjähren die Ansprüche erst nach 4 Jahren.