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XXIII.
Geldanlage und Geldverkehr.
Der tüchtige, fleißige und sparsame Geschäftsmann wird auch
in unserer Zeit einen Teil des verdienten Geldes zurücklegen können.
Für ihn ergibt sich aber die Pflicht, das sauer erworbene Geld sicher
anzulegen. Eine Reihe von Gelegenheiten, sein Geld anzulegen, ist
vorhanden. Solche sind: die Sparkasse, die Hypothek, Effekten (Wert¬
papiere) und Banken.
1. Die Sparkasse.
Für den kleinen Geschäftsmann, der im Jahre gewöhnlich nur
eine bescheidene Summe zurücklegen kann, kommt für die Geldanlage
wohl nur die Sparkasse in Betracht. In der Regel nehmen Spar¬
kassen Beträge von 1 M. ab als Spareinlagen an. Kapital und
Zinsen stehen bei ihnen sicher, die Zinsen werden dem Kapital am
Jahresschluß zugeschrieben und bringen mithin selber wieder im nächsten
Jahre Zinsen, so daß das Kapital durch Zinseszins schnell anwächst.
Man unterscheidet zwei Arten der Sparkassen, nämlich genossen¬
schaftliche und solche Sparkassen, die von Gemeinden, Kreisen usw.
errichtet werden. Bei ersteren steht das Geld sicher, weil die Mit¬
glieder der Genossenschaft haften (siehe auch Abschnitt über Genossen¬
schaftswesen), und bei der letzteren Art haften die Gemeinden und
Kreise mit ihrem Vermögen (Grundbesitz, Gebäude, Wald usw.).
2. Die Hypothek.
Größere Summen leiht man am besten gegen eine gute 1. Hypothek
aus (siehe den Abschnitt über Hypothek). Jedoch ist hier Vorsicht
geboten. Man hat folgendes zu beachten:
Der Wert des Pfandobjektes muß zur vollständigen Deckung der
Schuld ausreichen. Aber nicht allein auf den Wert des beliehenen
Grundstückes kommt es an, sondern auch auf die Kreditfähigkeit und
Kreditwürdigkeit des Eigentümers. Hier wird die Einziehung von Aus¬
künften am Platze sein. Es ist nicht empfehlenswert, einem als unsicher
oder unsolide bekannten Eigentümer eine Hypothek zu gewähren,
selbst wenn das Grundstück überreichliche Deckung bietet. (Warum
nicht?) Endlich ist eine Einsichtnahme des Grundbuches und der
Grundakten behufs Prüfung der bisher eingetragenen Belastungen
und der sonstigen Verhältnisse des Grundstückes notwendig.
3. Effekten oder Wertpapiere.
Man unterscheidet Geldeffekten und Wareneffekteu. Erstere geben
dem Besitzer Anspruchs auf Geld, letztere auf Waren. Geldeffekten
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