Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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XXIII. 
Geldanlage und Geldverkehr. 
Der tüchtige, fleißige und sparsame Geschäftsmann wird auch 
in unserer Zeit einen Teil des verdienten Geldes zurücklegen können. 
Für ihn ergibt sich aber die Pflicht, das sauer erworbene Geld sicher 
anzulegen. Eine Reihe von Gelegenheiten, sein Geld anzulegen, ist 
vorhanden. Solche sind: die Sparkasse, die Hypothek, Effekten (Wert¬ 
papiere) und Banken. 
1. Die Sparkasse. 
Für den kleinen Geschäftsmann, der im Jahre gewöhnlich nur 
eine bescheidene Summe zurücklegen kann, kommt für die Geldanlage 
wohl nur die Sparkasse in Betracht. In der Regel nehmen Spar¬ 
kassen Beträge von 1 M. ab als Spareinlagen an. Kapital und 
Zinsen stehen bei ihnen sicher, die Zinsen werden dem Kapital am 
Jahresschluß zugeschrieben und bringen mithin selber wieder im nächsten 
Jahre Zinsen, so daß das Kapital durch Zinseszins schnell anwächst. 
Man unterscheidet zwei Arten der Sparkassen, nämlich genossen¬ 
schaftliche und solche Sparkassen, die von Gemeinden, Kreisen usw. 
errichtet werden. Bei ersteren steht das Geld sicher, weil die Mit¬ 
glieder der Genossenschaft haften (siehe auch Abschnitt über Genossen¬ 
schaftswesen), und bei der letzteren Art haften die Gemeinden und 
Kreise mit ihrem Vermögen (Grundbesitz, Gebäude, Wald usw.). 
2. Die Hypothek. 
Größere Summen leiht man am besten gegen eine gute 1. Hypothek 
aus (siehe den Abschnitt über Hypothek). Jedoch ist hier Vorsicht 
geboten. Man hat folgendes zu beachten: 
Der Wert des Pfandobjektes muß zur vollständigen Deckung der 
Schuld ausreichen. Aber nicht allein auf den Wert des beliehenen 
Grundstückes kommt es an, sondern auch auf die Kreditfähigkeit und 
Kreditwürdigkeit des Eigentümers. Hier wird die Einziehung von Aus¬ 
künften am Platze sein. Es ist nicht empfehlenswert, einem als unsicher 
oder unsolide bekannten Eigentümer eine Hypothek zu gewähren, 
selbst wenn das Grundstück überreichliche Deckung bietet. (Warum 
nicht?) Endlich ist eine Einsichtnahme des Grundbuches und der 
Grundakten behufs Prüfung der bisher eingetragenen Belastungen 
und der sonstigen Verhältnisse des Grundstückes notwendig. 
3. Effekten oder Wertpapiere. 
Man unterscheidet Geldeffekten und Wareneffekteu. Erstere geben 
dem Besitzer Anspruchs auf Geld, letztere auf Waren. Geldeffekten 
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