Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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Aufsicht über die Kammer. Die Aufsicht über die Handwerks¬ 
kammer führt die Regierung. Diese ernennt einen Kommissar, 
welcher zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstandes 
und der Ausschüsse eingeladen werden muß. Er kann jederzeit 
von den Schriftstücken der Kammer Einsicht nehmen, die Einberufung 
der Handwerkskammer verlangen und Beschlüsse, welche ihre Befug¬ 
nisse überschreiten, beanstanden. In Deutschland bestehen 48 Hand¬ 
werkskammern. 
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Gewerbegericht und Innungs¬ 
schiedsgericht. 
Zweck der Gewerbegerichte. Die Gewerbegerichte sind kommunale 
Behörden, welche gewerbliche Streitigkeiten unter Mitwirkung von 
Gewerbetreibenden entscheiden. Gesetzlich sind Orte mit mehr als 20 000 
Einwohnern verpflichtet, Gewerbegerichte zu errichten; kleinere Orte 
können gemeinsam ein Gewerbegericht einführen. Im Deutschen Reiche 
gibt es über 400 Gewerbegerichte. 
Zuständigkeit der Gewerbegerichte. Die Gewerbegerichte sind 
zuständig für Streitigkeiten über Antritt, Fortsetzung und Auflösung 
des Arbeitsverhältnisses, über die Aushändigung und den Inhalt 
des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches. Sie treffen Entscheidungen 
über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Urkunden, Gerätschaften, 
Kleidungsstücken, welche ans Anlaß des Arbeitsverhältnisses über¬ 
geben worden sind. Über Ansprüche wegen unrichtiger Eintragungen in 
Arbeitsbücher, Lohnbücher, Zeugnisse, Krankenkassenbücher, Qnittungs- 
karten der Invalidenversicherung wird von ihnen entschieden. Außer¬ 
dem kann das Gewerbegericht zur Verhütung oder zur Beilegung 
von Ausständen, Streiks, angerufen werden. 
Wie setzen sich die Gewerbegerichte zusammen? Der Gerichts¬ 
hof ist gebildet aus sachverständigen Personen; ersetzt sich zusammen 
aus einem Vorsitzenden, der von dem Magistrat oder der 
Gemeindevertretung ans mindestens ein Jahr gewählt wird, und in 
der Regel aus mindestens vier Beisitzern. Der Vorsitzende darf 
weder/Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein; die Beisitzer sind zur 
Hälfte Arbeitgeber und zur Hälfte Arbeitnehmer. Wählbar ist jeder, 
der das 30. Lebensjahr vollendet hat, zum Amte eines Schöffen 
fähig ist und in dem Bezirke des Gerichts mindestens seit zwei 
Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Das Amt der Beisitzer ist ein
	        
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