Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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Verpflichtung des Bauleiters zu sichtbarem Anschlage seines 
Namens. Eine dritte allgemeine Sicherungsmaßregel besteht in der 
Einführung eines Zwanges für jeden Bauleiter, an leicht sichtbarer 
Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den 
Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen, 
den Wohnort des Eigentümers, sowie des Unternehmers enthält. 
Die dingliche Sicherung der Bauforderungen. Der zweite 
Abschnitt behandelt die dingliche Sicherung der Bausorderungen und 
kann durch landesherrliche Verordnung (also für jeden der Bundes¬ 
staaten besonders) eingeführt werden; vorher ist die Gemeinde, die 
Handwerkskammer des Bezirkes und die gesetzliche Arbeitervertretung 
zu hören. Dadurch sollen die Forderungen der Baugläubiger, welche 
sie an den Bauherrn haben, sichergestellt werden; dies geschieht durch 
den sog. Bauvermerk, d. h. die Baupolizeibehörde stellt den An¬ 
trag, vor Erteilung der Bauerlaubnis eine Eintragung in das 
Grundbuch vorzunehmen. Dieser Bauvermerk dient als Vormerkung 
aus Eintragung der Bauhypothek. Aus Antrag des Baugeld¬ 
gebers bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen 
ist, einen Treuhänder. Er soll ein Bausachverständiger sein und hat 
dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungen ordnungsgemäß erfolgen. 
Eine weitere Sicherheit für die Baugläubiger ist in dem Gesetze vor¬ 
gesehen durch die Errichtung eines B anschössen amt es seitens der 
Gemeindebehörde. Die Mitglieder desselben sollen Bausachverständige 
sein. Die Obliegenheiten der Bauschöffenämter bestehen in der Fest¬ 
stellung der voraussichtlich entstehenden Baukosten, des Baustellenwertes, 
Verwendung der hinterlegten Kaution und Vermittelung gütiger Eini¬ 
gung der Beteiligten. Nach Fertigstellung des Baues sind binnen 
vier Wochen alle Bauforderungen bei dem Bauschöffenamte anzumelden. 
VIII. 
Die Reichsversicherungsordnung. 
Entstehung der Arbeiterverstcherungsgefehe. 
Die Hohenzollernfürsten haben es stets als ihre höchste Pflicht 
angesehen, das Wohl ihrer Untertanen zu fördern. Als in den 
siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für die 
Industrie eine Zeit des Aufblühens begann, war ein mächtiges 
Anwachsen der Arbeiterbevölkerung die Folge. Die überaus traurige 
Notlage, in welche die Angehörigen des Arbeiterstandes oft kamen, 
wenn der Ernährer der Familie von längerer Krankheit heimgesucht
	        
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