Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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IX. 
Das Versicherungsgeseh für 
Wer ist versichert ? Der AngesteÜtenversicherung vom 20. Dezember 
1911 unterliegen vom 16. Lebensjahre an: 1. Angestellte in leitender 
Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte. 
3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 4. Bühnen- und 
Orchestermitglieder, 5. Privatlehrer und Erzieher, 6. Kapitäne und 
Offiziere der Schifisbesatzung. Versicherungspflichtig sind die genannten 
Personen nur dann, wenn sie gegen Entgelt (Gehalt, Lohn, Gewinn¬ 
anteile) als Angestellte beschäftigt werden und ihr Jahresarbeits¬ 
verdienst 5000 Mark nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht kann 
auch auf solche Personen ausgedehnt werden, die eine ähnliche 
Tätigkeit wie die genannten Privatbeamten auf eigene Rechnung 
ausüben, wenn sie in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen. 
Von der Versichernngspflicht ist befreit, wem von dem Reich, 
einem Bundesstaat, einem Gemeindeverbande usw. ein Pensions¬ 
anspruch zusteht. Die Mitgliedschaft bei der Invalidenversicherung 
befreit nicht von der Angestelltenversicherung. 
Freiwillige Versicherung. Eine freiwillige Fortsetzung der 
Versicherung ist demjenigen, der aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung ausscheidet, gestattet, wenn er mindestens 6 Beitrags¬ 
monate zurückgelegt hat. Sind für ihn schon 120 Monatsbeiträge 
entrichtet, so ist ihm die Fortsetzung der Versicherung dadurch er¬ 
leichtert, daß er sich seine Rechte auf die Renten, die sogenannte 
Anwartschaft, durch Zahlung einer alljährlichen Anerkennungsgebühr 
von 3 Mark erhalten kann. 
Die Beiträge werden zur Hälfte von dem Versicherten und 
zur Hälfte von dem Arbeitgeber bezahlt. Letzterer hat für die Beitrags¬ 
leistung aufzukommen. Die monatlichen Beitrüge sind von den Arbeit¬ 
gebern bis zum 15. des folgenden Monats im Wege des Postscheck¬ 
verkehrs mit roten Zahlkarten an das Reichsversicherungsamt in 
Berlin-Wilmersdorf einzuzahlen. Die Formulare erhält man bei 
der Post. Inhaber von Postscheckkonten können die Beiträge auch 
durch Überweisung entrichten. Nach der Höhe des Jahresarbeits¬ 
verdienstes sind die Versicherten in 9 Klassen eingeteilt:
	        
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