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ausserhalb des seitherigen Berufes) mehr als etwa ein Drittel seines bisherigen 
Durchschnittsverdienstes zu verdienen, eine Invalidenrente, und ohne Rücksicht 
auf Erwerbsfähigkeit demjenigen Versicherten, der nach einer bestimmten 
Dauer der Beitragszahlung (Wartezeit) das 70. Lebensjahr vollendet hat, eine 
Altersrente (deren Bezug aber mit dem einer Invalidenrente aufhört). Für 
die Bemessung dieser Renten, wie der (im wesentlichen) unter sich gleichen 
Leistungen der Arbeitgeber und Arbeiter sind vier Lohnklassen aufgestellt, 
denen der einzelne auf Grund des örtlichen Durchschnittslohnes seiner Arbeiter¬ 
klasse zugewiesen wird. 
Lohnklasse 
Altersrente 
106,4 Mk. 
184,6 „ 
162,8 „ 
191 „ 
wie von den 
Invalidenrente 
(nach der Dauer der Versicherung) 
I. bis 350 Mk. Jahresarbeitsverdienst 114,7 —157 Mk. 
II. mehr als 350-550 Mk. „ 124,1 —251 „ 
III. „ „ 550-850 „ „ 131,15-321,5 Mk. 
IV. „ „ 850 Mk. „ 140,55-415,5 „ 
Für jede Rente trägt das Reich 50 Mk. bei, von dem, 
Einzelstaaten auch ein Teil der Verwaltungskosten getragen wird. (Anspruch 
auf Rückerstattung der halben Beiträge haben weibliche Versicherte, die nach 
mindestens fünfjähriger Beitragsleistung in den Ehestand treten, Unter¬ 
bliebene Witwen und Waisen von Versicherten, die mindestens fünfjährige 
Beitragszahlung geleistet und keine Rente empfangen haben.) Für die „Ein¬ 
führungsgeneration“ wurden, damit das Gesetz alsbald praktisch wirksam 
werde, die dauernden Bedingungen in Betreff der Versicherungsdauer be¬ 
deutend abgemindert. 
Für Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung sind bis Ende 1896 
etwa 1100 Millionen Mk. aufgebracht worden, von denen etwa die Hälfte sich 
in den Reservefonds und Vermögensbeständen der Berufsgenossenschaften und 
der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten befindet. 
Im Jahr 1895 betrug die Gesamtzahl der dem Gesetz vom 15. Juni 1883 
(bezw. der Novelle vom 10. April 1892) entsprechenden Krankenkassen 
(Gemeinde-, Orts-, Betriebs- [Fabrik-], Bau-, Innungs-, eingeschriebene, landes¬ 
rechtliche Kassen) 21992, der Mitglieder 7 525 524, der Erkrankungsfälle 
2 703 632, der Einnahmen 145 684 520 Mk., der Beiträge und Eintrittsgelder 
117 399 026 Mk., der Ausgaben 116 884116 Mk., womnter Krankheitskosten 
104 822 366 Mk., davon 45 356 229 Mk. Krankengeld. Auf ein Mitglied kommen 
im Durchschnitt 13,93 Mk. Krankheitskosten. 
Es bestanden im Jahr 1896 zum Zwecke der Durchführung der 
Unfallversicherung: 64 gewerbliche und 48 land(und forstwirtschaft¬ 
liche Berufsorganisationen, erstere mit 435137 Betrieben und 5 409 218 
versicherten Personen, letztere mit 4813 572 Betrieben und 12 289415 ver¬ 
sicherten Personen, dazu 145 Reichs- und Staats-Ausführungsbehörden für 
Reichs- und Staatsbetriebe (darunter 50 für die land- und forstwirtschaftliche 
Verwaltung) mit 633 892 versicherten Personen, und 255 Provinzial- und 
Kommunal-Ausführungsbehörden mit 56 943 versicherten Personen. Ange¬ 
meldet wurden 350428, entschädigt 86520 Unfälle. Entschädigungen (Renten 
u. a.) wurden gezahlt oder angewiesen an 329 380 Verletzte, 32 707 Witwen 
Getöteter, 60190 Kinder Getöteter, 2173 Aszendenten Getöteter; gesetzliche 
Unterstützung wurde ausserdem noch bezahlt an 28503 Angehörige von Ver¬ 
letzten, die in Krankenhäusern untergebracht waren. Die verausgabten Ent¬ 
schädigungen (Renten u. a.) betragen etwa 57 350 000 Mk. (1895: 50 Millionen, 
1890: 20 Millionen). Es bezogen im Jahr 1896 rund 179 500 Personen In¬ 
validen-, 220 800 Personen Altersrente im Gesamtbetrag von 48,4 Mil¬ 
lionen Mark (Invalidenrente 21 Millionen, Altersrente 27,4 Millionen). Bei¬ 
trags-Rückerstattungen betrugen in Fällen der Verheiratung 1,4, in Todes¬ 
fällen 0,5 Millionen. Die Einnahme aus Beiträgen belief sich nach Abzug
	        
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