Full text: [Teil 2] (Teil 2 = Oberstufe)

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Das deutsche Volk wird durch deu Ireichstag vertreten. Die Zahl 
der Reichstagsabgeordneten beträgt 397. Sie gehen aus allgemeinen 
und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor- Jeder Deutsche, 
welcher das 25. Jahr zurückgelegt hat und sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet, kann wühlen und ist wählbar. ' Die Reichstags¬ 
mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
Die für Reichszwecke erforderlichen Mittel werden teils aus dem 
Ertrage der Zölle, teils aus den Beiträgen, welche die Einzelstaaten nach 
der Einwohnerzahl zu leisten haben, bestritten. 
Das höchste Reichsamt bekleidet der Reichskanzler; er führt den Vor¬ 
sitz im Bundesrate und beaufsichtigt die Reichsbehörden. Zu diesen ge¬ 
hört auch das Reichsgericht in Leipzig. 448. 
ÄUS der Verfassung Preußens. 
Die Preußische Staatsverfassnng beruht auf der Verfassunasurkuude 
vom 31. Januar 1850. 
Das Staatsoberhaupt ist der König: die Person desselben ist heilig 
und unverletzlich. Der König übt die höchste Gewalt aus; er führt den 
Oberbefehl über das Heer, beschließt über Krieg und Frieden, ernennt 
und entläßt die Minister, hat das Recht der Begnadigung, läßt Münzen 
prägen, verleiht Orden und Auszeichnungen und beruft die beiden Häuser 
des Landtages. 
3” jedem Gesetze ist die Übereinstimmung des Königs und der 
beiden Häuser des Landtages erforderlich. 
Das Herrenhaus besteht ans den großjährigen Prinzen des Kgl. 
Hauses, aus erblich berechtigten Mitgliedern und aus Personen, die der 
König teils auf Lebenszeit, teils für die Zeit, in welcher sie ein bestimmtes 
Amt bekleiden, ernennt. 
Das Haus der Abgeordneten besteht aus 443 Vertretern des ge¬ 
samten Volkes. Die Wahl ist eine indirekte, indem auf je 250 Seelen 
ein Wahlmann gewählt wird. Die Urwähler zerfallen nach den von 
ihnen entrichteten Steuern in drei Klassen. 
Die Staatsverwaltung wird vom Könige durch das Staatsministe¬ 
rium geführt. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch 
unabhängige Richter ausgeübt, welche sich nur nach dem Gesetze zu richten 
^Oben. (Nach Weber, Lesebuch.) 
768—814 Karl der Grosze. 
919—936 Heinrich I. 
936—973 Ctto I., der Äro^e. 
1056—1106 Heinrich IV. 
1152—1190 Friedrich 1.. Barbarossa. 
Uegentciitstfcl ;ur deutschen Geschichte. 
1250-1254 Konrad IV. 
1254—1273 Das Zwischenreich. 
1273—1291 Rudolf von Habsburg. 
1493—1519 Maximilian I.
	        
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