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sind für das ganze Mittelalter von höchster Wichtigkeit und
dauern in ihren Wirkungen selbst bis auf unsere Zeit fort.
Es ist schon bemerkt, daß die Germanen überall Grundbesitz
suchten. Sobald sie nun ein Land erobert hatten, so mußten
die Einwohner, die man Provinzialen nannte, einen Theil der
Ländereien den Siegern abtreten, ihnen auch wohl als Leibeigene
dienen. So nahmen die Westgothcn in Spanien zwei Drittel
alles Grundbesitzes, die Ostgothen nur ein Drittel. Dieser ab¬
getretene Grund und Boden wurde unter alle Freien vertheilt,
die nun ihr neues Besitzthum entweder durch Leibeigene selbst
bebauten, oder es den alten Besitzern gegen eine bestimmte Ab¬
gabe überließen. Ein solches freies Eigenthum hieß Allodium*).
Die Größe desselben richtete sich nach den geleisteten Diensten.
Dem Könige selbst fielen alle ehemaligen kaiserlichen Krongüter
zu. Diese ließ er nun theils für seine Rechnung verwalten,
theils übergab er sie den Großen seines Gefolges und legte
ihnen dafür gewisse Pflichten auf, entweder Beistand im Kriege
oder auch Dienste am Hofe. Aus letzteren entstanden die soge¬
nannten Hofämter, die wir noch jetzt an den meisten euro¬
päischen Höfen mehr oder weniger finden; z. B. das Amt eines
Kämmerers, Mundschenken, Marschalls, Truchsesses rc. Diese
so verliehenen Güter wurden als Sold für geleistete oder noch
zu leistende Dienste angesehen, konnten also nicht erblich sein,
sondern blieben Eigenthum des Königs. Sie waren seinen Haupt¬
leuten oder Vasallen nur geliehen und führten hievon auch
ihren Namen Lehen (beneficium, feudum). Blieben diese
ihrem Lehnsherrn treu, so durften sie ihr Lehen lebenslänglich
behalten. Nach ihrem Tode fiel es wieder an ihren Lehnsherrn
zurück, der die Dienste eines anderen Getreuen damit belohnen
konnte. Da aber der Sohn fast immer seine Dienste dem Lehns¬
herrn des Vaters widmete, so wurde in der Regel auch ihm
wieder das väterliche Lehen zur Benutzung überlassen. Allmälig
wurden die Lehen durch das Herkommen erblich. So wie nun
*) Eigentlich Ar-Ode, Herrengut.