248 Siebenter Zeitraum.
ten ihr Gesinde nennen). Diese waren eine Art Colonen
oder Erbpächter. Jeder von ihnen bearbeitete ein Grund⸗
ück, welches Eigenthum des Herrn war, dem er einem
stn Zins in Natur entrichtete. Die ältesten Bewoh—
ner geriethen wohl durch die Eroberung fremder Eindring-⸗
linge in diese abhängige Lage.
Die Germanen zerfielen ursprünglich in eine Menge klei—
ner von einander unabhängiger Völkerschaften oder Stämme.
Jede Völkerschaft bewohnte einen Gau (pagus), der selbst
wieder in Dorfgemeinden oder Bauerschaften (marcae, vici)
zerfiel. Die freien Familienväter und Grundbesitzer bildeten
den Gauding, oder die Volksversammlung, die über alle
wichtigen Angelegenheiten, welche die Völkerschaft betrafen,
über Krieg und Frieden entschied, die Richter in den Dorf—
schaften wählte, den obersten Gerichtshof bildete, und den
Freien, wenn er in das waffenfähige Alter trat, wehrhaft
machte. Hatte nämlich der Jüngling das gehörige Alter er—
reicht, dann schmückte ihn im Gauding einer der Häupt-
linge oder der Vater mit Schild und Lanze. Dies galt für
die Mündigsprechung, nach welcher er ein Mitglied der Ge—
meinde war. Fortan trennte sich der jugendliche Wehrmann
auch nicht mehr von den Waffen, sondern trug sie bei den
Gelagen und Berathungen. In der Volksversammlung wur—
den äuch die Heerführer ernannt, so wie die Stämme, die
unter erblichen Häuptern oder Königen standen, im Gau—
ding gleichfalls ihren Herrscher wählten, jedoch war die
Wahl auf ein königliches Geschlecht beschränkt. Außer dem
allgemeinen Gauding gab es noch Versammlungen der freien
Hausväter in den Dorfgemeinden, in welchen man die eine
jede derselben betreffenden Geschäfte abmachte.
Ueber die Gerichtsordnung der Germanen merken wir
uns dieses: Die freien Familienväter, die immer zugleich
Grundbesitzer waren, bildeten fest geschlossene Genossenschaf⸗
ten, deren Glieder für einander verantwortlich waren. Diese
Genossenschaften bestanden aus den Angehörigen derselben
Familie, den Freunden und Nachbarn. Die Hörigen wur⸗
den durch ihre Herren vertreten, die Fremden durch die,
deren Gastfreunde sie waren. War ein Verbrechen began—
gen worden, und fehlte es an genügenden Beweisen gegen