Full text: Von Alexander d. Gr. bis Christus (Bd. 3)

248 Siebenter Zeitraum. 
ten ihr Gesinde nennen). Diese waren eine Art Colonen 
oder Erbpächter. Jeder von ihnen bearbeitete ein Grund⸗ 
ück, welches Eigenthum des Herrn war, dem er einem 
stn Zins in Natur entrichtete. Die ältesten Bewoh— 
ner geriethen wohl durch die Eroberung fremder Eindring-⸗ 
linge in diese abhängige Lage. 
Die Germanen zerfielen ursprünglich in eine Menge klei— 
ner von einander unabhängiger Völkerschaften oder Stämme. 
Jede Völkerschaft bewohnte einen Gau (pagus), der selbst 
wieder in Dorfgemeinden oder Bauerschaften (marcae, vici) 
zerfiel. Die freien Familienväter und Grundbesitzer bildeten 
den Gauding, oder die Volksversammlung, die über alle 
wichtigen Angelegenheiten, welche die Völkerschaft betrafen, 
über Krieg und Frieden entschied, die Richter in den Dorf— 
schaften wählte, den obersten Gerichtshof bildete, und den 
Freien, wenn er in das waffenfähige Alter trat, wehrhaft 
machte. Hatte nämlich der Jüngling das gehörige Alter er— 
reicht, dann schmückte ihn im Gauding einer der Häupt- 
linge oder der Vater mit Schild und Lanze. Dies galt für 
die Mündigsprechung, nach welcher er ein Mitglied der Ge— 
meinde war. Fortan trennte sich der jugendliche Wehrmann 
auch nicht mehr von den Waffen, sondern trug sie bei den 
Gelagen und Berathungen. In der Volksversammlung wur— 
den äuch die Heerführer ernannt, so wie die Stämme, die 
unter erblichen Häuptern oder Königen standen, im Gau— 
ding gleichfalls ihren Herrscher wählten, jedoch war die 
Wahl auf ein königliches Geschlecht beschränkt. Außer dem 
allgemeinen Gauding gab es noch Versammlungen der freien 
Hausväter in den Dorfgemeinden, in welchen man die eine 
jede derselben betreffenden Geschäfte abmachte. 
Ueber die Gerichtsordnung der Germanen merken wir 
uns dieses: Die freien Familienväter, die immer zugleich 
Grundbesitzer waren, bildeten fest geschlossene Genossenschaf⸗ 
ten, deren Glieder für einander verantwortlich waren. Diese 
Genossenschaften bestanden aus den Angehörigen derselben 
Familie, den Freunden und Nachbarn. Die Hörigen wur⸗ 
den durch ihre Herren vertreten, die Fremden durch die, 
deren Gastfreunde sie waren. War ein Verbrechen began— 
gen worden, und fehlte es an genügenden Beweisen gegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.