Full text: Für die oberen Stufen mehrklassiger Fortbildungsschulen (Band 2, [Schülerband])

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in einem Versicherungsverhältnis standen und zwei Bedingungen erfüllen konnten: 
sie mußten eine Quitungstarte beibringen, auf welcher eine Beitragsmarke ein— 
geklebt war, und den Naͤchweis liefern, daß sie währeud der Jahre 1888 1890 
indestens 141 Wochen in eem die Versicherungspflicht begründenden Dienst⸗ 
verhältnis gestanden hatten. Unter denselben Bedingungen werden fortan sämt⸗ 
liche über 70 Jahre al berdende Personen in den Bezug der Altersrente treten, 
auch ohne eine Wartezeit durchgemacht zu haben. 
Als Beitragsjahr gelten nicht 52, sondern 47 Wochen, weil es viele 
Arbeiter giebt, welche nicht regelmäßig während des ganzen Jahres beschäftigt 
sind. Die Beitragsjahre richten sich also nicht nach den Kalenderjahren. 
In Krankheitszeiten und während der Einberufung zum Militär 
werden keine Beiträge gezahlt; trotzdem wird diese Zeit so berechnet, als wären 
Bamnage fur die 2. Lohnklasse gezahlt worden. Den Ausfall vergület das Reich — 
Die Abstufung der Renten erfolgt nach 4 Lohnklassen. Als jührlicher 
Durchschnittslohn gilt 
für die Lohnklasse der Satz von A, 
u u u u u 4 V 
n n II n 7 
n u IV n u u 960 
Die Wochenbeiträge richten sich nach den Lohnklassen und betragen wäh— 
rend der ersten zehn Jahre 14 20, 24, 30 Pf. Die Erhebung der Beiträge findet 
n der At flatt, daß der Arbeitgeber von der Post in Höhe des Beitrags 
Marken kauft, die Hälfte des Beitrags aus eigenen Mitteln bestreitet, die andere 
Hulfte von dem Lohn in Abzug bringt, und die Marken auf die Quittungs— 
le ktlebt, welche Raum für 7 Belragswochen gewährt und in den Händen 
des Versicherten bleibt. 
Die Quittungskarte, die von der Versicherungsanstalt unentgeltlich ge— 
liefert wird, hat der Arbeiter zu besorgen. Versäumt er die rechtzeitige Ab⸗ 
holung, so hat der Arbeitgeber die Pflicht, dieselbe auf Kosten der Säumigen 
zu kaufen. 
Steht ein Arbeiter im Laufe einer Woche bei verschiedenen Arbeitgebern in 
Arbeit, dann hat der erste Dienstherr die Maͤrke einzukleben. 
Die gefüllten Quittungskarten werden gegen Bescheinigung in einem 
besonderen Quittungsbuch an zuständiger Stelle abgeliefert. Der Ablieferer erhält 
ne nene u fortlaufender Nummer versehene Karte. Die Zahl der abgelieferten 
Karten bezeichnet die Zahl der Beitragsjahre. 
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht vor dem Schlusse 
des dritlen Kalenderjahres vollgeklebt und gegen Line neue eingetauscht worden ist. 
Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Teils 
der Invalidenrente wird ein Betrag von 60 u Grunde gelegt. Derselbe steigt 
mit jeder vollendeten Beitragswoche n den einzelnen Lohnklassen um 2 6.29, 
13 Pf. Hierzu tritt ein Reachazaschuß von 50 A, so daß die Invalidenrente 
jährlich beträgt: 
in den Lohnklassen J 
nach 5 Jahren Beitragszahlung A lla,70, 
10 1940, 
15 n 124,10, 
2 128,80, 
n n 138,20 
14 11560. 
73— 41567600. 
Es ist jedem Arbeiter gestattet, sich in einer höheren als der ihm nach 
seinem Lohn zustehenden Klasse zu versichern. Er hat dann aber die erböhten 
Beiträge selbst zu zahlen.
	        
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