Full text: [Teil 5 = Obertertia, [Schülerband]] (Teil 5 = Obertertia, [Schülerband])

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VIII. Das Deutsche Reich. 
einem Zivilprozeß kann schriftlich eingereicht oder im Gericht zu 
Protokoll gegeben werden. Die Urschrift der Klage muß dem Amts¬ 
gericht in zwei Exemplaren eingereicht werden. Die Zustellung 
des Verhandlungsteiurines erfolgt durch den Gerichtsvollzieher 
oder durch die Post. Zwischen der Zustellung und der Gerichts¬ 
verhandlung muß eine Einlasfungsfrist von drei Tagen liegen. 
Die Verhandlung einer Klage wird mündlich geführt. Als Beweis¬ 
mittel dienen die Zeugen. In besonderen Fällen haben die Zeugen 
das Recht, ihre Aussage zu verweigern (Verwandtschaft). Nach 
erfolgter Verhandlung wird das Urteil gesprochen. Gegen das 
Urteil des Gerichts steht jedem Staatsbürger das Recht der Be¬ 
schwerde, der Berufung und der Revision zu. 
h) Strafverfahren. Das Strafverfahren regelt sich nach 
der Strafprozeßordnung. Der Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, 
in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist, oder wo der 
Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat. Tie Untersuchung führt der 
Staatsanwalt. Es findet zunächst ein Ermittelungsverfahren statt. 
Stellt sich hierbei für den Staatsanwalt die Überzeugung heraus, 
daß eine strafbare Handlung vorliegt, so wird gegen den An¬ 
geschuldigten die Anklage erhoben. Liegt der Verdacht vor, daß 
der Angeschuldigte sich durch die Flucht der Strafverfolgung ent¬ 
ziehen könnte, so verfügt der Staatsanwalt die Untersuchungshaft. 
Die Anklage wird dem Gerichte zugestellt, und dies führt nunmehr 
die Hauptverhandlung, die mit der Beweisaufnahme (Zeugen¬ 
vernehmung) fortgesetzt wird und mit dem Gerichtsurteil schließt. 
Den Verurteilten stehen die Rechtsmittel Berufung, Beschwerde 
und Revision zu. 
i) Gerichts- und Anwaltslosten. Die Gerichts- und 
Anwaltskosten sind durch das deutsche Gerichtskostengesetz vom 
18. Juni 1878 geregelt. Diesem Gesetze ist am 1. April 1910 eine 
neue Fassung gegeben worden. In bürgerlichen Streitigkeiten 
werden die Gebühren nach dem Werte des Streitgegenstandes er¬ 
hoben. Die Kostensätze sind aus nachstehender Kostentabelle auf 
S. 84 und 85 ersichtlich. 
k) Gebühren für Zeugen und Sachverständige. 
Jeder Zeuge (und nach § 84 d. St. P. O. auch jeder Sach-
	        
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