Full text: [Hauptbd.] ([Hauptbd.])

VII 
bilbcn, gehören ins Lesebuch; ber Hauptzug aber, bas mehr Verstandes- 
mäßige, in ein befonberee Geschichtsbuch; beibes vereinigt ber erstmalige 
Vortrag bee Lehrers, uub bie Frucht bes Unterrichts ist: Verständnis 
der Gegenwart mit Kopf und Herz. 3. Die Heimatsgeschichte ist so 
vielfach als bie Zahl ber Lanbschasten mit eigentümlichem Gepräge, 
bie bas deutsche Land umschließt. Sie in einer Reichsgeschichte, 
bie besonbers bas Große, allen Gleiche barstellen will, in gleicher 
Weise berücksichtigen, ist so unmöglich wie die Kunst, allen Leuten 
recht zu thun. Das Buch würbe außerdem eine Fülle von Stoff 
erhalten, von dem jedesmal nur der kleinste Teil in der einzelnen 
Schule verwertet werden könnte; denn was dem ostpreußischen 
und brandenburgischen Schüler hoch interessant und zu wissen 
nötig ist, weil es Leben seiner engsten Heimat ist, bas läßt vielleicht 
ben hannoverschen und rheinlänbifchen Schüler ganz kalt, und 
umgekehrt. Der Geschichtsunterricht kann erst vollstänbig gesunden, 
wenn bie untemchtliche Darstellung uub bie Lehrmittel bazu sich auf 
dieselben Grundsätze stützen, die jetzt bei der Geographie allgemein 
als richtig anerkannt werden, wenn er nämlich die drei Gruppen: Orts¬ 
geschichte, Stammesgeschichte, Volksgeschichte gehörig berücksichtigt. Die Ver¬ 
fasser denken ben Stoff für die Provinz Hannover nächstens in einem kleinen 
Heftchen, das ganz nach denselben Gruubsätzen gearbeitet ist, als Anhang 
zu bem Vorliegenben herauszugeben und hoffen auch für die übrigen 
Teile des Reichs geeignete Bearbeiter zu finden, die ihre heimatliche 
Provinzial- bezw. Landesgefchichte in demselben Sinne als Anhang 
dazu für ihren Landesteil bearbeiten. Ebenso ist bereits eine Anzahl 
Lokalgeschichten in gleicher Weise in Bearbeitung. Es soll aber gleich 
an dieser Stelle bemerkt werden, daß sich die Heimats- und Stammes¬ 
geschichte völlig in die Reichsgeschichte einfügen muß, also weder 
vorher noch nachher gegeben werden darf. 
Die Forderung nach Gesetzesknnde, die man sich auch vornehmlich 
burch den Geschichtsunterricht befriedigt denkt, ist bis auf die Arbeiter¬ 
gesetze vollständig berücksichtigt, indem jeder Faktor zum Schluß nach 
ben gesetzlichen Bestimmungen, beuen er in ber Gegenwart unterworfen, 
dargestellt ist. Die Arbeitergesetze sind aus dem Grunde nicht aus¬ 
genommen worden, weil eine vollständige Umarbeitung dieser Gesetze 
bevorsteht; sobald diese erfolgt ist, werben auch sie Berücksichtigung 
finden. Alle Gesetze sind entweder bem Wortlaute nach, ober wo bies 
unthunlich erschien, in anberer zweckmäßiger Weise bargestellt, selbst- 
verstänblich immer nur so weit, als es der vorliegende Zweck erforderte. 
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