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bilbcn, gehören ins Lesebuch; ber Hauptzug aber, bas mehr Verstandes-
mäßige, in ein befonberee Geschichtsbuch; beibes vereinigt ber erstmalige
Vortrag bee Lehrers, uub bie Frucht bes Unterrichts ist: Verständnis
der Gegenwart mit Kopf und Herz. 3. Die Heimatsgeschichte ist so
vielfach als bie Zahl ber Lanbschasten mit eigentümlichem Gepräge,
bie bas deutsche Land umschließt. Sie in einer Reichsgeschichte,
bie besonbers bas Große, allen Gleiche barstellen will, in gleicher
Weise berücksichtigen, ist so unmöglich wie die Kunst, allen Leuten
recht zu thun. Das Buch würbe außerdem eine Fülle von Stoff
erhalten, von dem jedesmal nur der kleinste Teil in der einzelnen
Schule verwertet werden könnte; denn was dem ostpreußischen
und brandenburgischen Schüler hoch interessant und zu wissen
nötig ist, weil es Leben seiner engsten Heimat ist, bas läßt vielleicht
ben hannoverschen und rheinlänbifchen Schüler ganz kalt, und
umgekehrt. Der Geschichtsunterricht kann erst vollstänbig gesunden,
wenn bie untemchtliche Darstellung uub bie Lehrmittel bazu sich auf
dieselben Grundsätze stützen, die jetzt bei der Geographie allgemein
als richtig anerkannt werden, wenn er nämlich die drei Gruppen: Orts¬
geschichte, Stammesgeschichte, Volksgeschichte gehörig berücksichtigt. Die Ver¬
fasser denken ben Stoff für die Provinz Hannover nächstens in einem kleinen
Heftchen, das ganz nach denselben Gruubsätzen gearbeitet ist, als Anhang
zu bem Vorliegenben herauszugeben und hoffen auch für die übrigen
Teile des Reichs geeignete Bearbeiter zu finden, die ihre heimatliche
Provinzial- bezw. Landesgefchichte in demselben Sinne als Anhang
dazu für ihren Landesteil bearbeiten. Ebenso ist bereits eine Anzahl
Lokalgeschichten in gleicher Weise in Bearbeitung. Es soll aber gleich
an dieser Stelle bemerkt werden, daß sich die Heimats- und Stammes¬
geschichte völlig in die Reichsgeschichte einfügen muß, also weder
vorher noch nachher gegeben werden darf.
Die Forderung nach Gesetzesknnde, die man sich auch vornehmlich
burch den Geschichtsunterricht befriedigt denkt, ist bis auf die Arbeiter¬
gesetze vollständig berücksichtigt, indem jeder Faktor zum Schluß nach
ben gesetzlichen Bestimmungen, beuen er in ber Gegenwart unterworfen,
dargestellt ist. Die Arbeitergesetze sind aus dem Grunde nicht aus¬
genommen worden, weil eine vollständige Umarbeitung dieser Gesetze
bevorsteht; sobald diese erfolgt ist, werben auch sie Berücksichtigung
finden. Alle Gesetze sind entweder bem Wortlaute nach, ober wo bies
unthunlich erschien, in anberer zweckmäßiger Weise bargestellt, selbst-
verstänblich immer nur so weit, als es der vorliegende Zweck erforderte.
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