Full text: [Teil 2 = Oberstufe, [Schülerband]] (Teil 2 = Oberstufe, [Schülerband])

Freude hat mir Gott gegeben! die ihren Schöpfer wandelnd loben 
Sehet! wie ein goldner Stern und führen das bekränzte Jahr. 
aus der Hülse, blank und eben Nur ewigen und ernsten Dingen 
schält sich der metallne Kern. sei ihr metallner Mund geweiht, 
Von dem helm zum Kranz und stündlich mit den schnellen 
spielt's wie Sonnenglanz. Schwingen 
Auch des Wappens nette Schilder berühr' im Fluge sie die Zeit. 
loben den erfahrnen Bilder. Dem Schicksal leihe sie die Zunge; 
selbst herzlos, ohne Mitgefühl, 
Herein! Herein! begleite sie mit ihrem Schwunge 
Gesellen alle, schließt den Reih'n, des Lebens wechselvolles Spiel. 
daß wir die Glocke taufend weih'n! Und wie der Klang im Ohr vergehet, 
Concordia soll ihr Name sein! der mächtig tönend ihr entschallt, 
Zur Eintracht, zu herzinnigem Vereine so lehre sie, daß nichts bestehet, 
versammle sie die liebende Gemeine. daß alles Irdische verhallt. 
Und dies sei fortan ihr Beruf, Jetzo mit der Kraft des Stranges 
wozu der Meister sie erschuf: wiegt die Glock' mir aus der Gruft, 
hoch überm niedern Erdenleben daß sie in das Reich des Klanges 
soll sie im blauen Himmelszelt, steige, in die Himmelsluft! 
die Nachbarin des Donners, schweben ZFiehet, ziehet, hebt! 
und grenzen an die Sternenwelt, Sie bewegt sich, schwebt! 
soll eine Stimme sein von oben, Freude dieser Stadt bedeute 
wie der Gestirne helle Schar, Friede sei ihr erst Geläute! 
73. Die Reichsverfassung. 
Bacdisehes Lesebueh. 
1. Das Reich ist zum Schutze des Reichsgebiets und zur Pflege der 
Wohlfahrt des gesamten deutschen Volkes gegründet. Die hieraus sich 
ergebenden gemeinschaftlichen Rufgaben, deren Erfüllung dem Deutschen 
Reiche zusteh? in der Reichsverfassung genau bezeichnet. Dazu 
gehört namen. er und Flotte, auswärtige Vertretung, 
Sche des Candels und der Arbeit im In⸗ und 
Auslande, Jollwe . a, Seimat- und Niederlassungswesen, 
Post und Telegrap, Ordnung des Eisenbahnwesens im 
Interesse des allgemeinen Verkehrss, Münz-, Maß- und Gewichts— 
wesen, die Ordnung des Strafrechts und des bürgerlichen 
Rechts, sowie des Verfahrens vor den Gerichten. Auf den 
meisten dieser Gebiete hat das Reich nur die erforderlichen Gesetze zu 
erlassen, während die Landesregierungen und ihre Behörden sie voll— 
ziehen; nur in wenigen Angelegenheiten, z. B. bei dem Post- und 
Telegraphenwesen, bei der auswärtigen Vertretung, besorgt das Reich 
auch den Vollzug durch Reichsbeamte. Überdem sind bei der Gründung 
des Reichs einzelnen Staaten (Bayern und Württemberg) besondere 
Rechte zugestanden worden. 
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