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Karl den Punkt an der Hase ausgewählt hatte, um von dort aus das
Christentunm über das Sachsenland auszubreiten.
Wiho starb im Jahte 807; er wurde in der osnabrückischen
Kirche schon früh als Heiliger verehrt.
208. Die Femgerichte.
Th. B. Welter.)
Aus den alten Gaugerichten der Deutschen gingen die berühmten
Femgerichte hervor, deren vorzüglichste Wirksamkeit in das vierzehnte
Und fünszehnte Jahrhundert fällt Man nennt sie auch sn
Frei⸗ und Sluhlgerichte. Ihr Sitz war Westfalen, darum wurden sie
duch wohl wesfalische Gerichte genannt. Der Vorsitzende derselben
Freigraf, seine Beisiher Freischöppen, der Ort der Sn Frei⸗
stuhl. Der Hauptstuhl war zu Dortmund. Die Freigrafen erkannten
nur den Kaiser über sich an und den Erzbischof von Koln, der als
Herzog von Westfalen des Kaisers Stellvertreter und oberster Stuhl⸗
herr war. Nur die Teilnehmer dieser Gerichte, die Schöppen, kannken
die Einrichtung und das Verfahren derselben und en Wissende.
Sie waren durch einen feierlichen Eid zur Geheimhaltung verpflichtet,
sie selbst aber erkannten sich an geheimen Zeichen und nern Die
Verbrechen, über welche die Femgerichte richteten, waren Hetzeren
Zauberei, Diebstahl und Mord Sowohl Wissende als Nichtwissende
urden von deun Freigrafen vor ihre Slühle gefordert. Die Anklage
geschah im heimlichen Gerichte, die Vorladung der Nichtwissenden mußte
dor ein offenes Freigericht ergehen. Die Vorladung geschah durch
einen Brief mit sieben Siegeln — des Freigrafen und sechs berufener
Schoöppen Dieser Brief wurde von einem Kronboten an das Haus
des Verklagten oder an das nächste Heiligenbild angeschlagen. Konnte
sich der Verklagte nicht verteidigen oder erschien er nach mehrmaliger
Vorladung nicht, so verfiel er in die heimliche Acht oder wurde
verfemt erklärt, d. h den Wissenden oder Freischöppen preisgegeben.
Wer von diesen ihn fand, knüpfte ihn an einem Baum auf oder stieß
ihn mit dem Messer nieder, ließ aber das Messer mit dem Zeichen
der Feme neben dem Gemordeten liegen, un Beweise, daß er als
Opfer der heiligen Feme gefallen sei. Bald exweiterte sich der Wir
kungskreis ie westfäͤlischen Freigerichte Als Gewaltthätigkeit fort
und fort alle Verhältnisse in in enrie, wendete man sich
uch aus andern Teilen des Reiches au diese Gerichte. Die vermehrte
Ind uͤber die Grenze Westfalens hinaus verbreitete Thätigkeit bewirkte
daß die Freischöppen sich durch Aufnahme von Männern aus dem
uͤbrigen Deulschland verstärkten, während die Gerichte selbst nur in
Weslfalen, das in ihrer Sprache die „rote Erde“ hieß, gehalten
urden. Jeder Schöppe war dem andern Hilfe zu leisten vee
Nht leicht konnte ein Verbrecher seiner Strafe entrinnen; über kurz
oder lang wartete seiner ein sicherer Tod. Denn wohin er auch fliehen
mochte, überall war er von heimlichen Richtern umgeben, indem die
Wissenden durch alle Staaten Deutschlands zerstreut waren. Im fünf⸗
zehnten Jahrhundert befland der über ganz Deutschland ausgebreitete