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Postausweiskarten, die zum Ausweise des Inhabers beim Empfange van
Postanweisungen, Wert- und Einschreibsendungen dienen, können von dem Post¬
amt, in dessen Bestellbezirk der Antragsteller wohnt, gegen eine Schreibgcbühr
von 50 $ bezogen werden. Die Ausweiskarte hat stets nur für die Dauer
eines Jahres, vom Tage der Ausstellung ab, Gültigkeit.
ii. Telegramme.
Tarif.
Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr 30 c\
im übrigen Jnlandverkehr 50 4 im Verkehr nach dem Ausland 50 S) (Aus¬
nahme: im Verkehr tiach Großbritannien und Irland 80 $). Worttaxe 5
Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
Die Telegramme können abgefaßt werden:
1. in offener Sprache (deutscher oder sonst im telegraphischen Verkehr
zugelassener Schrache).
2. in geheimer Sprache, und zwar:
a) in verabredeter Sprache (Länge der Textwörter bis höchstens 10
Buchstaben). Die Wörter des Textes dürfen weder in einer noch in
mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zu¬
gelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden. Die Wörter — wirk¬
liche oder künstliche — müssen aus Silben zusammengesetzt sein, die
sich nach dem gewöhnlichen Gerauche der deutschen, englischen, fran¬
zösischen, holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder
lateinischen Sprache aussprechen lassen. Dabei werden ae, aa, ao, oe,
ue und ebenso ch in den künstlichen Wörtern als 2 Buchstaben ge¬
rechnet. Die künstlichen Wörter dürfen ä, ä, ä, ¿, n, ö und ü nicht
enthalten.
b) in chiffrierter Sprache, deren Text gebildet wird aus arabischen
Ziffern oder aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung oder aus
Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen,
die weder den Bedingungen der offenen, noch denen der verabredeten
Sprache genügen. Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung
dürfen nebeneinader in derselben Gruppe nicht vorkommen. Die Buch¬
staben ä, ä, ä, ö, n, ö und ü sind nicht gestattet.
Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch Eisenbahn¬
telegraphen zu befördern sind, müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein, soweit
nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen aus¬
drücklich nachgegeben wird.
Jedes Telegramm muß in deutschen oder lateinischen Buchstaben oder in
solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich
geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueber-
schreibungen müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt
werden.
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zu¬
stellung des Telegramms an den Empfänger zu sichern. Für die Schreibweise
des Namens der Bestimmungs-Telegraphenanstalt sind die amtlichen Verzeich¬
nisse der Telegraphenanstalten maßgebend.
Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig. Wer eine mit der
Telegraphenanstalt vereinbarte, abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt,
diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen
Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Be-
stimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. Für die
Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphenanstalt ist eine
Jahresgebüyr von 30 M voraus zu entrichten. Die Vereinbarung gilt zunächst
für die Dauer eines Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalendervierteljahrs.
Telegramme ohne Text sind zulässig. Die Unterschrift kann abgekürzt
oder auch weggelassen werden.