Metadata: Berufs- und Bürgerkunde

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Postausweiskarten, die zum Ausweise des Inhabers beim Empfange van 
Postanweisungen, Wert- und Einschreibsendungen dienen, können von dem Post¬ 
amt, in dessen Bestellbezirk der Antragsteller wohnt, gegen eine Schreibgcbühr 
von 50 $ bezogen werden. Die Ausweiskarte hat stets nur für die Dauer 
eines Jahres, vom Tage der Ausstellung ab, Gültigkeit. 
ii. Telegramme. 
Tarif. 
Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr 30 c\ 
im übrigen Jnlandverkehr 50 4 im Verkehr nach dem Ausland 50 S) (Aus¬ 
nahme: im Verkehr tiach Großbritannien und Irland 80 $). Worttaxe 5 
Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 
Die Telegramme können abgefaßt werden: 
1. in offener Sprache (deutscher oder sonst im telegraphischen Verkehr 
zugelassener Schrache). 
2. in geheimer Sprache, und zwar: 
a) in verabredeter Sprache (Länge der Textwörter bis höchstens 10 
Buchstaben). Die Wörter des Textes dürfen weder in einer noch in 
mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zu¬ 
gelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden. Die Wörter — wirk¬ 
liche oder künstliche — müssen aus Silben zusammengesetzt sein, die 
sich nach dem gewöhnlichen Gerauche der deutschen, englischen, fran¬ 
zösischen, holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder 
lateinischen Sprache aussprechen lassen. Dabei werden ae, aa, ao, oe, 
ue und ebenso ch in den künstlichen Wörtern als 2 Buchstaben ge¬ 
rechnet. Die künstlichen Wörter dürfen ä, ä, ä, ¿, n, ö und ü nicht 
enthalten. 
b) in chiffrierter Sprache, deren Text gebildet wird aus arabischen 
Ziffern oder aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung oder aus 
Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, 
die weder den Bedingungen der offenen, noch denen der verabredeten 
Sprache genügen. Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung 
dürfen nebeneinader in derselben Gruppe nicht vorkommen. Die Buch¬ 
staben ä, ä, ä, ö, n, ö und ü sind nicht gestattet. 
Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch Eisenbahn¬ 
telegraphen zu befördern sind, müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein, soweit 
nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen aus¬ 
drücklich nachgegeben wird. 
Jedes Telegramm muß in deutschen oder lateinischen Buchstaben oder in 
solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich 
geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueber- 
schreibungen müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt 
werden. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zu¬ 
stellung des Telegramms an den Empfänger zu sichern. Für die Schreibweise 
des Namens der Bestimmungs-Telegraphenanstalt sind die amtlichen Verzeich¬ 
nisse der Telegraphenanstalten maßgebend. 
Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig. Wer eine mit der 
Telegraphenanstalt vereinbarte, abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt, 
diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen 
Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Be- 
stimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. Für die 
Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphenanstalt ist eine 
Jahresgebüyr von 30 M voraus zu entrichten. Die Vereinbarung gilt zunächst 
für die Dauer eines Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines 
Kalendervierteljahrs. 
Telegramme ohne Text sind zulässig. Die Unterschrift kann abgekürzt 
oder auch weggelassen werden.
	        
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