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Das bürgerliche Recht 
z6l In allen diesen Fällen kann aber eine Willenserklärung wegen 
Irrtums nur angefochten werden, wenn der Irrtum ein wesentlicher 
ist, d. h. wenn anzunehmen ist, daß der Erklärende die Erklärung bei 
Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles 
nicht abgegeben haben würdet 
Die Anfechtung muß dem anderen Teile gegenüber u n v e r- 
z ü g l i ch erklärt werden, nachdem der Irrende Kenntnis von seinem 
Irrtum erhalteu hat. Ist sie begründet, so gilt das Rechtsgeschäft als 
nicht geschlossen, es ist nichtig, aber der Anfechtende muß der gut¬ 
gläubigen Gegenpartei den Schaden ersetzen, den diese dadurch 
erlitten, daß sie auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat. 
362 e. Ist endlich jemand zu einer Willenserklärung (insbesondere 
zum Abschluß eines Vertrags) durch arglistige Täuschung 
oder durch D r 0 h u u g veranlaßt worden, so kann er seine Erklärung 
innerhalb Jahresfrist seit Entdeckung der Täuschung oder Beendigung 
der Zwangslage anfechten. 
3. Abschluß und Inhalt der Rechtsgeschäfte. 
363 Die zum Abschluß eines Vertrags erforderliche Willenseinigung 
mehrerer Personen kommt dadurch zustande, daß der Vertragsantrag 
der einen Person durch die Gegenpartei angenommen wird. Die An¬ 
nahme muß ohne Verzögerung erfolgen, sonst ist der Antragende an 
seinen Antrag nicht länger gebunden. Eine von dem Antrag ab¬ 
weichende Annahme gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen 
Antrag.^ 
364 Bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes kann sich jede Partei von 
einer anderen Person vertreten lassen, indem sie ihr Vertre¬ 
tungsvollmacht erteilt. Der Vertreter muß, wenn er 
mit einem anderen abschließt, den er irrtümlich für dessen ihm sehr ähnlichen 
Zwillingsbruder hält, oder wenn er eine bloße Kopie für ein Original- 
gemälde eines bekannten Meisters kauft. Im übrigen begründet sonst ein 
sog. Irrtum im Beweggrund grundsätzlich keine Anfechtung. Z. B. 
kann ein Bauunternehmer, der 100 000 Stück Backsteine bestellte, weil er 
irrtümlich seinen Bedarf für einen Neubau so hoch berechnete, diese Bestel¬ 
lung nicht wegen Irrtums anfechten. 
17 Wenn z. B. jemand bei Bestellung seines Winterbedarfs an Kohlen 
versehentlich 55 Zentner anstatt 50 Zentner schrieb, so kann er wegen eines 
solchen unwesentlichen Irrtums die Bestellung nicht anfechten. 
18 Biete ich z. B. dem B. schriftlich mein Haus zum Kauf an für 30 000 
Mark bei jährlicher Abzahlung von 5000 M. und antwortet B., er nehme das 
Angebot an, wolle aber jährlich nur 3000 M. abzahlen, so liegt hier in 
Wirklichkeit keine Annahme, sondern eine Ablehnung meines Angebots vor 
und zugleich ein Gegenangebot des B. dahin, ich solle ihm das Haus für 
30 000 M. bei jährlichen Abzahlungen von 3000 M. verkaufen.
	        
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