III. § 26. Weitere Rechte der Plebejer. 49
nach der Stadt auf den Aventin. Auch die 3 gegen die Sabiner stehenden
Legionen stießen zu ihnen. Sie verlangten die Abdankung der Decemvirn;
im Senat aber war man uneinig. Da zogen die Plebejer in größter Ord¬
nung von ihrem Berge herunter durch die ganze Stadt aus dem collinischen
Thore und begaben sich zum zweiten Male nach dem heiligen Berge. ^
Zwei beim Volke beliebte Senatoren, Valerius und Horatius, '
stellten den Frieden wieder her unter der Bedingung, daß die Decemvirn
abdankten, das Tribunal und das Consulat aber wieder hergestellt würden. —
Damals wurde bestimmt, daß die Quästoren (s. § 19) nicht mehr wie
bisher von den Consuln, sondern vom Volke in den Tribus-Comitien ernannt
werden sollten.
Valerius uud Horatius wurden Consuln und gaben noch 3 den
Plebejern günstige Gesetze:
1. Das Recht der Berufung (Provocal^ou) an die Volks¬
versammlung mußte von allen obrigkeitlichen Personen,
selbst von dem Dictator, vor dem Amtsantritt eidlich be¬
kräftigt werden.
2. Der heilige Charakter der Volkstribunen wurde von
neuem bestätigt, was ihnen solche Macht und solches Ansehen gab, daß
sie bald auch eine beratende Stimme im Senat erhielten.
/- 3. Das, was in den Tribus-Versammlungen beschlossen
wurde (das PUJbifc_ÜO, sollte für das gesamte Volk bin¬
dend sein.
Gegen Appius Claudius erhob Virginins Klage. Derselbe wurde
ins Gefängnis geführt und gab sich vor dem anberaumten Gerichtstage
selbst den Tod. Auch ein zweiter der Decemvirn büßte mit dem Tode, die
andern gingen in die Verbannung.
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Weitere Rechte der Plebejer.
Die Plebejer, unter denen es übrigens auch viele reiche und aus¬
gezeichnete Familien, gleichsam einen plebejischen Adel gab, hatten nun viel
errungen, noch kämpften sie aber um weitere Rechte für ihren Stand, denn
sie trachteten nach einer Gleichberechtigung mit den Patriziern. Trotz langen
Widerstrebens der letzteren ging das Canulejische Gesetz durch, nach 445
welchem die Ehen zwischen Patriziern und Plebejern vollgültig v.Chr.
wurden und die darin geborenen Kinder dem Stande des Vaters folgten.
Zwei Jahre später brachten die Tribunen einen Gesetzesantrag ein, 443
nach welchem auch Plebejer als Consuln wählbar sein sollten. Die Patrizier v.Chr.
aber wollten lieber das Consulat abschaffen, als den Plebejern den Zutritt
zu demselben gestatten. Man einigte sich dahin, daß jährlich statt der Con¬
suln Kriegstribunen mit consularischer Macht gewählt werden sollten,
welche nicht die Ehre des curulischen Sessels genossen und keinen Triumph
feiern konnten. Zu dieser Würde sollten beide Stände berechtigt sein. So
wurden künftighin jährlich 3, manchmal auch 4, 6 oder gar 8 Kriegstri¬
bunen gewählt. In den Jahren aber, in denen die Patrizier das Übergewicht
hatten, wählte man Consuln.
Um sich jedoch einen Vorzug zu wahren, errichteten die Patrizier ein
neues Amt (die Censur), indem sie einen Teil der konsularischen Geschäfte
Döring, Gesch. d. alten Welt. III. .