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nete seitdem die Gesammtheit der wissenschaftlichen Fächer, die
hier gelehrt wurden. Im Verlaufe der Zeit wurden von Städ-
ten, Fürsten und Bischöfen aus ihren Mitteln neue Uuiversi-
täten gegründet. So entstanden noch im dreizehnten Jahrhnn-
dert die berühmten Universitäten zu Oxford und Padua, im
vierzehnten zu Rom, Prag, Wien, Pavia, Cambridge, Heidel-
berg; im fünfzehnten zu Krakau, Leipzig, Löwen, Freiburg,
Ingolstadt, Tübingen, Upsala, Kopenhagen und viele andere.
Die eigentliche Ausbreitung und Verallgemeinerung der Vil-
dung aber wurde erst durch die Erfindung der Buchdruckerkunst
herbeigeführt, wovon wir später sprechen werden.
62. Das Gerichtswesen.
Das Gerichtswesen bei den germanischen Völkern war atv
sänglich, wie früher bemerkt wurde, höchst einfach, wie ihr Leben
selbst. Ihre ganze Gesetzgebung beschränkte sich fast einzig auf
Strafgesetze; für jedes Vergehen war die Strafe genau be-
stimmt. Allein bei der allmälig voranschreitenden Ausbildung
der bürgerlichen Gesellschaft traten auch neue Verhältnisse ein,
die immer verwickelter und schwieriger wurden. Denn Nahrnngs-
zweige und Lebensarten vervielfältigten sich, und so mußten mit
der Zeit auch solche streitige Fälle vor die richterliche Entschei-
duug kommen, auf welche die alte« Gesetze keine Anwendung
mehr finden konnten. Die Nichter verfuhren alsdann nach ihrer
besten Einsicht. Auch erkundigten sich wohl die Schöppen ver-
schiedener Gegenden unter einander, wie bei ihnen über gewisse
Nechtssälle entschieden werde, und richteten sich dann hiernach
in ihren Erkenntnissen. Mit der Zeit wurden auch in den ein-
zelnen Staaten und Provinzen Europas die Gewohnheitsrechte
aufgeschrieben. So entstand in Deutschland um das Jahr
1226 der Sachsenspiegel, und etwa fünfzig Jahre später
der Schwabenspiegel. Beide enthielten Sammlungen von
Nechtsgewohnheiten, jener für Norddeutschland, dieser für Sud-
deutschend. — Im gerichtlichen Verfahren wurden Zweikampf
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