Full text: Geschichte des Mittelalters (Theil 2)

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nete seitdem die Gesammtheit der wissenschaftlichen Fächer, die 
hier gelehrt wurden. Im Verlaufe der Zeit wurden von Städ- 
ten, Fürsten und Bischöfen aus ihren Mitteln neue Uuiversi- 
täten gegründet. So entstanden noch im dreizehnten Jahrhnn- 
dert die berühmten Universitäten zu Oxford und Padua, im 
vierzehnten zu Rom, Prag, Wien, Pavia, Cambridge, Heidel- 
berg; im fünfzehnten zu Krakau, Leipzig, Löwen, Freiburg, 
Ingolstadt, Tübingen, Upsala, Kopenhagen und viele andere. 
Die eigentliche Ausbreitung und Verallgemeinerung der Vil- 
dung aber wurde erst durch die Erfindung der Buchdruckerkunst 
herbeigeführt, wovon wir später sprechen werden. 
62. Das Gerichtswesen. 
Das Gerichtswesen bei den germanischen Völkern war atv 
sänglich, wie früher bemerkt wurde, höchst einfach, wie ihr Leben 
selbst. Ihre ganze Gesetzgebung beschränkte sich fast einzig auf 
Strafgesetze; für jedes Vergehen war die Strafe genau be- 
stimmt. Allein bei der allmälig voranschreitenden Ausbildung 
der bürgerlichen Gesellschaft traten auch neue Verhältnisse ein, 
die immer verwickelter und schwieriger wurden. Denn Nahrnngs- 
zweige und Lebensarten vervielfältigten sich, und so mußten mit 
der Zeit auch solche streitige Fälle vor die richterliche Entschei- 
duug kommen, auf welche die alte« Gesetze keine Anwendung 
mehr finden konnten. Die Nichter verfuhren alsdann nach ihrer 
besten Einsicht. Auch erkundigten sich wohl die Schöppen ver- 
schiedener Gegenden unter einander, wie bei ihnen über gewisse 
Nechtssälle entschieden werde, und richteten sich dann hiernach 
in ihren Erkenntnissen. Mit der Zeit wurden auch in den ein- 
zelnen Staaten und Provinzen Europas die Gewohnheitsrechte 
aufgeschrieben. So entstand in Deutschland um das Jahr 
1226 der Sachsenspiegel, und etwa fünfzig Jahre später 
der Schwabenspiegel. Beide enthielten Sammlungen von 
Nechtsgewohnheiten, jener für Norddeutschland, dieser für Sud- 
deutschend. — Im gerichtlichen Verfahren wurden Zweikampf 
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