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des täglichen Lebens. Sie waren später die wirksamsten Helfer der
weltlichen Herrscher, um in unser Vaterland den Samen der Kultur
zu tragen.
II, Das Frankenreich.
a. Die Merowinger.
1. Land und Volk. Die germanischen Reiche, die auf römischem
Boden gegründet waren, fanden fast überall in kürzerer oder längerer
Zeit ihr Ende. Dasjenige aber, das dauernden Bestand hatte und
von dem aus sich eine neue Staatenbilduug für einen großen Teil
von Westeuropa entwickelte, war das Franken reich. Der Völker-
verband der Franken, deren Name um 250 u. Chr. aufkommt, um-
faßte die alten Bataver, Chamaven, Brukterer, Sigamberu, Chatten
auf dem rechten Ufer des mittleren und unteren Rheins. Ackerland
und Beute suchend, überschritten sie in unaufhörlichen Zügen den Fluß
und besetzten (bis etwa 450) das Gebiet bis zur S o m m e im Westen
und der Seine im Süden. Indem sie die römischen Einwohner
verdrängten, gaben sie dem Lande eine Bevölkerung germanischer Art,
die sich als solche im wesentlichen bis heute erhalten hat.
Die Franken zerfielen in eine Menge einzelner Gauherrschaften
unter eigenen Häuptlingen oder Königen und gliederten sich in zwei
Hauptgruppen: die ripuarischeu Franken, an beiden Ufern des
Rheins bis zum Main hin wohnend, und die fatischen an der
Schelte und Maas zwischen der Somme und den Rheinmündungen.
2. Kultur und Recht. Bis weit in das 5. Jahrhundert hinein
waren die Franken noch Heiden, aber das Christentum fand nament-
lich bei den salischen allmählich Eingang. Wie vor Zeiten so wohnte
auch jetzt auf dem neuen Boden das Volk noch regelmäßig in Dörfern
zusammen. In der Dorfflur besaß jeder sein besonderes Eigentum, und
außerdem hatte er seinen Anteil an dem Gemeindelande (Allmende). Vieh-
zucht und Ackerbau wurden vorzugsweise getrieben, daneben aber auch
schon Garten- und Weinbau. Schon gab es Mühlen, um das Korn
zu mahlen, man verstand Gold und Eisen zu bearbeiten, und es zeigten
sich so die ersten Anfänge handwerklicher Tätigkeit.
Das Rechtsleben bewegte sich in festen Formen; die Gesetze waren
(zwischen 453 und 486) aufgeschrieben, und alle in Betracht kommenden
menschlichen Verhältnisse (Erbschaft, Einwanderung aus der Fremde,
Kauf und Verkauf beweglicher und unbeweglicher Habe, Beleidigung,
Totschlag, Sachbeschädigung, Flurschaden usw.) wurden durch rechtliche
Bestimmungen geregelt, bzw. bestraft.