Full text: Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart (Teil 3)

- 34 - 
lösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auf- 
lösung die Kammern versammelt werden. 
Art. 53. Die Krone ist den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem 
Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
agnatischen Linealfolge. 
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die 
Verfassung des Königreiches fest und unverbrüchlich zu halten und' in Überein- 
stimmnng mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, 
selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am 
nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in 
vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen. 
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen 
Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den ver- 
einigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreiches fest und unver- 
brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu 
regieren 
Titel IV. Von den Ministern. 
Art. 60. Die Minister sowie die' zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats- 
beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf Verlangen zu jeder 
Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Titel V. Von den Kammern. 
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und 
durch zwei Kammern ausgeübt1). 
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze 
erforderlich. 
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten 
Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen 
oder abgelehnt. 
Art. 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen 
worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. 
Art. 65. Die erste Kammer wird durch königliche Anordnung gebildet, welche 
nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert 
werden kann. 
Die erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König 
mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft^. 
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 4433) Mitgliedern. Die Wahl¬ 
bezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren 
Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen. 
J) Die erste Kammer heißt nach dem Gesetz vom 30. Mai 1855 das Herrenhaus, die 
zweite das Haus der Abgeordneten; beide bilden zusammen „die beiden Häuser des Land¬ 
tages". 
2) Dieser Artikel hat durch Gesetz vom 7. Mai 1853 die bisherigen Artikel 65—68 ersetzt. 
8) Seit 1906. Ursprünglich belief sich die Zahl auf 350 Mitglieder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.