Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen.
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waren seine Nachfolger noch verschwenderischer als mit der Entäußerung
der Domänen.
b) Die Fürsten. Das regelmäßige Regierungsorgan des Königs
war der G r a f oder, wie in den östlichen Grenzbezirken, der M a r k g r a s
geblieben. Aber zwischen die Grafen und den König drängten sich seit
dem Anfange des 10. Jahrhunderts die Herzöge. Vertretung der
Königsgewalt, also namentlich Gerichtsbann und Heerbann, in seinem
Bezirk bezeichnete, wie zuvor, die Machtbefugnis des Grafen und auch
die neue des Herzogs; daher mutzten Reibungen der Gewalten, die
gesetzlich nicht genau umgrenzt und somit wesentlich von der Person
ihres Trägers abhängig waren, unausbleiblich sein. Dem Königtum
gelang es unter mannigfachem Wechsel in der Wahl seiner Mittel, das
unentwegt verfolgte Ziel, die Herzogsgewalt zu schwächen,
zu spalten oder zu beseitigen, im wesentlichen zu erreichen.
a) Das Herzogtum Oberlothringen pflanzte zwar den Namen (Loth-
ringen) bis in die Neuzeit fort, doch gewannen die im Gebiete des Herzogtums
liegenden anderen Fürstentümer (kleine Bistümer, Grafschaften) volle Selbständig-
keit. b) Das Herzogtum Niederlothringen verengerte sich zu dem Herzogtum
Brabant, neben dem die benachbarten von jeder Abhängigkeit gelösten Fürsten-
tümer (die Grafschaften Luxemburg, Flandern, Holland u. a.) an Bedeutung
nicht zurückstanden, c) Das Herzogtum Franken hörte seit dem Tode König
Konrads III. auf. d) Das Herzogtum Schwaben löste sich mit dem Ausgange
des staufischen Hauses auf. e) Das Herzogtum Bayern bestand zwar unter
dem wittelsbachifchen Haufe (feit 1180) fort, aber es war durch die Abtrennung
fast des ganzen Gebietes der Ostalpen (der Herzogtümer Ost er reich, Steier-
mark, Kärnten, der Grafschaft Tirol, des Erzbistums Salzburg u. a.) bedeutend
verkleinert, f) Von dem großen Herzogtum Sachsen blieben den (1180 ein¬
gesetzten) sächsischen Herzögen aus dem Hause Anhalt nur die Gebiete um Witten¬
berg und Lauenburg; neben ihnen gelangte eine Menge geistlicher Fürstentümer
(Magdeburg, Bremen, Halberstadt, Hildesheim u. a.) und weltliche Fürstentümer
^Brandenburg, Pommern, Mecklenburg, Holstein, Anhalt, Braunschweig) zur
Selbständigkeit.
Trotz der Zerreibung der großen herzoglichen Gewalten blieb aber
die Macht der Fürsten insgesamt im Steigen, weil die Form
des Lehens auch auf das Verhältnis des Herrschers zu der hohen
Beamtenschaft angewendet wurde (s. S. 44). Der Herzog, der Markgraf,
der Graf, die mit einer befahnten Lanze vom Könige ihre Ämter als
Lehen erhielten, waren von diesem nicht mehr als Untertanen, sondern
durch das Vertragsverhältnis des Lehnsverbandes abhängig. Ihre
Selbständigkeit aber wuchs, je mehr sie imstande waren, für ihr Amt
wie bei allen Lehen die Erbfolge durchzusetzen, was im Beginne
der Stauferzeit nicht nur den Herzögen, sondern bereits auch den Grafen