Full text: Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges (Bd. 4)

Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. 
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waren seine Nachfolger noch verschwenderischer als mit der Entäußerung 
der Domänen. 
b) Die Fürsten. Das regelmäßige Regierungsorgan des Königs 
war der G r a f oder, wie in den östlichen Grenzbezirken, der M a r k g r a s 
geblieben. Aber zwischen die Grafen und den König drängten sich seit 
dem Anfange des 10. Jahrhunderts die Herzöge. Vertretung der 
Königsgewalt, also namentlich Gerichtsbann und Heerbann, in seinem 
Bezirk bezeichnete, wie zuvor, die Machtbefugnis des Grafen und auch 
die neue des Herzogs; daher mutzten Reibungen der Gewalten, die 
gesetzlich nicht genau umgrenzt und somit wesentlich von der Person 
ihres Trägers abhängig waren, unausbleiblich sein. Dem Königtum 
gelang es unter mannigfachem Wechsel in der Wahl seiner Mittel, das 
unentwegt verfolgte Ziel, die Herzogsgewalt zu schwächen, 
zu spalten oder zu beseitigen, im wesentlichen zu erreichen. 
a) Das Herzogtum Oberlothringen pflanzte zwar den Namen (Loth- 
ringen) bis in die Neuzeit fort, doch gewannen die im Gebiete des Herzogtums 
liegenden anderen Fürstentümer (kleine Bistümer, Grafschaften) volle Selbständig- 
keit. b) Das Herzogtum Niederlothringen verengerte sich zu dem Herzogtum 
Brabant, neben dem die benachbarten von jeder Abhängigkeit gelösten Fürsten- 
tümer (die Grafschaften Luxemburg, Flandern, Holland u. a.) an Bedeutung 
nicht zurückstanden, c) Das Herzogtum Franken hörte seit dem Tode König 
Konrads III. auf. d) Das Herzogtum Schwaben löste sich mit dem Ausgange 
des staufischen Hauses auf. e) Das Herzogtum Bayern bestand zwar unter 
dem wittelsbachifchen Haufe (feit 1180) fort, aber es war durch die Abtrennung 
fast des ganzen Gebietes der Ostalpen (der Herzogtümer Ost er reich, Steier- 
mark, Kärnten, der Grafschaft Tirol, des Erzbistums Salzburg u. a.) bedeutend 
verkleinert, f) Von dem großen Herzogtum Sachsen blieben den (1180 ein¬ 
gesetzten) sächsischen Herzögen aus dem Hause Anhalt nur die Gebiete um Witten¬ 
berg und Lauenburg; neben ihnen gelangte eine Menge geistlicher Fürstentümer 
(Magdeburg, Bremen, Halberstadt, Hildesheim u. a.) und weltliche Fürstentümer 
^Brandenburg, Pommern, Mecklenburg, Holstein, Anhalt, Braunschweig) zur 
Selbständigkeit. 
Trotz der Zerreibung der großen herzoglichen Gewalten blieb aber 
die Macht der Fürsten insgesamt im Steigen, weil die Form 
des Lehens auch auf das Verhältnis des Herrschers zu der hohen 
Beamtenschaft angewendet wurde (s. S. 44). Der Herzog, der Markgraf, 
der Graf, die mit einer befahnten Lanze vom Könige ihre Ämter als 
Lehen erhielten, waren von diesem nicht mehr als Untertanen, sondern 
durch das Vertragsverhältnis des Lehnsverbandes abhängig. Ihre 
Selbständigkeit aber wuchs, je mehr sie imstande waren, für ihr Amt 
wie bei allen Lehen die Erbfolge durchzusetzen, was im Beginne 
der Stauferzeit nicht nur den Herzögen, sondern bereits auch den Grafen
	        
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