§ 84. Ludwigs XIV. Gewaltherrschaft und der III. Raubkrieg. 7
5. Der Krieg gegen Frankreich wurde während dieser Zeit in
den Niederlanden und am Rhein mit wechselndem Glück fortgesetzt.
Unterdessen gelang es der diplomatischen Kunst Ludwigs XIV., auf
dem Wege der Unterhandlungen Erfolge zu erzielen. Holland und
der Kaiser ließen sich zu Separatverhandlungen mit Frankreich ein.
6o*larn 1678 zu Nymwegen der Friede zwischen Frankreich und
dem DeutsAnReiihe'' Mande. Holland erhielt seinen gesamten
Länderbesitz wieder, Spanien mußte die Freigrafschaft Burgund
und wieder eine Anzahl niederländischer Grenzstädte, darunter Cambrai
und Valenciennes, das Deutsche Reich die Stadt Freiburg i. B.
an Frankreich abtreten.
Holland gedachte nicht seines Retters; der Kaiser trug Bedenken,
zur Vermehrung der Macht der Hohenzollern etwas beizutragen. In
solch treuloser Weise von seinen Verbündeten verlassen, war der Große
Kurfürst genötigt, den Kampf gegen Ludwig XIV. aufzugeben. Im
Frieden zu Saint -Germ ai u bei Paris 1679 mußte er fast alle
-seine Eroberungen inljlomment (Stettin, Stralsund, Rügen) an die
Schweden herausgeben. Aber nun wandte er sich entschieden von seinen
bisherigen Bundesgenossen ab und schloß, um bei der geringen Wider-
standskraft des Reiches seinem Staate einen festen Rückhalt zu sichern,
Irotz seines Widerwillens gegen Ludwig XIV. mit Frankreich ein Bündnis.
-|84. Ludwigs XIV. Gewaltherrschaft und der III. Raubkrieg.
1. Ludwig hatte bisher bedeutende Erfolge erzielt. Er hatte
Frankreich um volkreiche Städte und um eine fruchtbare Provinz ver- lti8°-1684'
größert und in Nymwegen war sein Übergewicht über seine Feinde
in auffallender Weise zum Ausdruck gekommen. Trotzdem aber war
er doch weit davon entfernt, sich mit dem Errungenen zu begnügen.
Er dachte vielmehr auf neue Erwerbungen, und da sich die Gelegen-
heit zu kriegerischen Eroberungen nicht bot, so beschloß er, Eroberungen
im Frieden zu machen. Schon während des Holländischen Krieges
hatte er die zehn elsässischen Reichsstädte, über welche ihm im West-
Mischen Frieden das Vogteirecht übertragen worden war, dem fran-
zösischen Staate einverleibt. Nun kam er auf den Gedanken, daß er
ein Recht habe, auch diejenigen Gebiete zu verlangen, die irgendwann
einmal zu jenen elsässischen Reichsstädten sowie zu den im Westfälischen
Frieden und später an Frankreich gekommenen Städten in einem
Lehensverbande gestanden waren. Verschiedene unklare und zweideutige
Bestimmungen der Friedensschlüsse von 1648 und 1678 veranlaßten
ihn zu dieser Auffassung. Mit der Aufgabe, die fraglichen Gebiete
zu ermitteln, betraute er 1680 die vier eigens zu diesem Zwecke in
Besan?on, Breisach, Metz und Tournay errichteten Gerichts-