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Karl als Regent.
A. Verfassung:
Absolute Monarchie mit beratender Stimme des Reichstages.
Der Schwerpunkt der Regirung war aus der Volksversammlung in
den Palast des Königs verlegt.
Zu den Reichstagen (Maifeld) hatten die freien Bauern Zutritt,
aber die Entscheidung lag bei den adligen Lehnsleuten.
Die letzte Entscheidung in allen Fragen hatte Karl selbst.
Neben dem Reichstag berief der König im Herbst den Statsrat
aus Beamten und Vertrauenspersonen. (Auch wurde wol das Heer
befragt.)
Weitere Ausbildung des Lehnswesens:
Die Beamten erhielten für ihre Dienste Lehnsgüter.
Diese suchten freie Männer in ihre Dienste zu ziehen und statteten sie
aus mit Afterlehen (vgl. Aftermieter).
Auch die Geistlichen, die vom König reichlich mit Gütern ausgestattet
wurden, gewannen Lehnsleute, zum Teil sogar Grafen.
Die Bauern suchten in bedeutender Anzahl durch Dienstbarkeit den
Schutz der Kirche zu gewinnen.
In dieser Zeit Grund gelegt zu dem später so bedeutenden weltlichen
Besitz der Bistümer und einzelner Klöster (Fulda 600 Höfe).
Der Volksadel wurde jetzt vollends von dem neuen Dienstadel in
Schatten gestellt.
(Die Karolinger selbst sind aus dem Dienstadel hervorgegangen.)
Ursachen der freiwilligen Dienstbarkeit:
a. Die Bauern gewannen den Schutz mächtiger Männer.
(Dies wurde besonders wichtig unter einem schwachen Kaiser.)
b. Erleichterung im Kriegsdienst.
Nachteile: a, Aus der freiwilligen Dienstbarkeit entwickelte sich all¬
mählich die Leibeigenschaft,
b. Der Mittelstand schwand immer mehr, und der Heerbann
wurde immer schwächer.
Karl's Sorge für Erhaltung des freien Mittelstandes *) :
a. Sendgrasen hatten das Dienstbarwerden möglichst zu verhindern.
b. Erleichterung des sehr drückenden Kriegsdienstes durch die
Bestimmung, daß nur für ein gewisses Maß von Grundbesitz
1 Kriegsmann gestellt werden sollte.
1) Ohne Mittelstand (freie Bauern, später Handwerksmeister und Krämer) kann
kein Stat bestehen (vgl- Polen).
Deßhalb finden wir häufig bei Statsmännern Sorge für Erhaltung desselben, z. B.
1. Solon — Schuldenerleichterung (S. I. §. 10. p. 17). Später in Athen
Aufnahme der Metöken unter die Bürger.
2. Gracchen — Verteilung von Acker an die Bürger, Erteilung des Bürger¬
rechts an die Bauern (S. I. §. 38. p. 58).