130
Die Zeit der Bildung großer Territorialherrschaften.
Die Rechtsprechung war bei dem Mangel eines geschriebenen Ge¬
setzes willkürlich, im allgemeinen richtete man nach sächsischem Recht. Die
Strase bestand in der Regel in Tod durch den Strang. Jeder Schöffe
war verpflichtet, dabei mitzuwirken. Bei der großen Zahl der Schöffen,
die sich an bestimmten Zeichen erkannten, wurde das Urteil oft unheimlich
schnell vollzogen, dadurch gewannen die Freigerichte in der Zeit der lang¬
mütigen Gerichtsbarkeit hohes Ansehen.
In späterer Zeit urteilten die Freigerichte über alle Vergehen und
Verbrechen. Da alle Freistühle gleichberechtigt uebeueinader standen, oft
aber ganz entgegengesetzte Urteile fällten, so förderten sie geradezu die
Rechtsunsicherheit, noch schlimmer wurde dies, als Freistühle und Frei¬
grafen käuflich wurden. Je mehr die Fürsten und Städte, die den Frei¬
gerichten wenig freundlich gegenüberstanden, ihre Gerichte ordneten, desto
mehr verloren die Freigerichte ihre Bedeutung.
^^-vnn'che b) Schon die Hohenstaufen suchten das römische Recht, das den
Kaiser als den unumschränkten Herrn anerkannte, in der Verwaltung
durchzuführen. Durch Deutsche, die an den aufblühenden italienischen
Universitäten (Bologna) studierten, wurde diese Auffassung weiter ver¬
breitet. Als die Fürsten sich zu selbständigen Territorialherren machten,
beanspruchten sie dieselben Rechte für sich, die das römische Staatsrecht
dem Kaiser beilegte. Zu Beamten stellten sie nur mehr Räte an, die
im römischen Recht ausgebildet waren. So wurde das römische Recht
neben dem Söldnerwesen die wichtigste Stütze der absoluten Fürsten¬
macht. Auch das Zivilrecht, das den veränderten wirtschaftlichen Ver¬
hältnissen (Handel und Verkehr, Geldwirtschaft) gegenüber nicht mehr
ausreichte, wurde allmählich nach römischem Muster umgestaltet. An die
Stelle der Schöffen traten Juristen; diese urteilten nach Gesichtspunkten,
die dem Volke fremd waren. Der Widerspruch zwischen dem Rechts¬
bewußtsein des Volkes und dem geltenden Recht erklärt den Haß des
Volkes auf die gelehrten Richter. Das römische ©trafrecht mit seinen
grausamen Strafen gelangte erst durch die „hochnotpeinliche Halsgerichts¬
ordnung" Karls V. zur Geltung.
§ 88. Die Entdeckungen. Infolge der Kreuzzüge hatte sich ein
lebhafter Handel zwischen den italienischen Städten und dem Orient (Ge¬
würze, Edelsteine. Seide u. a.) entwickelt, der später durch die Eroberung
Kleinasiens und Konstantinopels durch die Türken allmählich unterbunden
wurde. Kaufmännischer Unternehmungsgeist suchte daher einen Weg nach
den reichen Ländern im Süden und Osten Asiens, namentlich nach Jn-
Ersindungdien. Die Erfindung des Schiffskompaffes verringerte die Gefahren
Kompasses, einer größeren «Seefahrtx).
Die Magnetnadel war seit dem 12. Jahrhundert bekannt, ein brauchbarer
Schiffskonipaß seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts.